Autor
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Thema: Verkerskontrolle mit positiver Urinprobe
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Jodsalz-Musik
   
Usernummer # 13006
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verfasst
Servus.
Mal die kurze vorgeschichte
Wohn jetzt seit gut 3 Monaten in Bayern und bin sein 1. März Zivi beim BRK. Fahre dort Essen auf Rädern und Autistische Kinder.
Drogen Konsumier ich in Bayern überhaupt nicht. (weis nichtmal voher ich die bekommen sollte)
Hab auch in den letzten 3Monaten genau 2 Hüte geraucht. (War von Donnerstag bis Sonntag mal wieder in Thüringen und hab da mit ein paar Freunden am Samstag einen geraucht)
Naja soweit so schlecht...
Bin heute mal wieder Essen auf Rädern gefahren und seh auf einmal hinter mir ein Sixpack... Hab mir nix bei gedacht und werd aufeinmal angehalten...(Im Rot-Kreuz Auto)
Nachdem ich Farzeug- und Führerschein, den Verbandskasten und Wahrndreieck etc. zeigen durfte kam die Frage nach Alkohol und Drogen.
Hab beides Verneint. Naja dann durfte ich so tolle Übungen wie auf einen Bein stehen und so machen und danach wurde ich zur Urinprobe gebeten...
Nach gut 25min und 2mal Urinieren hat dann auch der Drogenschnelltest geklapt (der Erste der alles Negativ anzeigte war angeblich kaputt...) und der Test zeigte bei THC positiv an.
Tja dann fingen sie mit dem "lieber Bulle, böser Bulle" scheiß an. Ich sagte weiterhin das ich nichts geraucht und nichts getrunken hab (hab ich ja auch nicht)
Wurde dann mit ins Krankenhaus genommen und dort wurde mir eine Blutprobe abgenommen und gesagt ich werde in 4 bis 8 Wochen kontaktiert...
Mir ist ja bekannt das THC im BLut bis zu 6 Wochen nachweisbar ist aber sehen die auch wann ich geraucht hab? Also gibt es ne möglichkeit nachzuweisen das ich wärend der Fahrt nicht Breit war?
Gibt es eine Menge im Blut bei der von der Verfolgung abgesehen wird? (Weil waren ja in 3 Monaten nur 2 Hüte) Und mit wiehohen kosten kann ich rechnen wenn der Bluttest positiv ausfällt? Führerschein weg? Wie lang?
Muß dazu noch sagen das ich letztes Jahr mit 28km/h zu schnell geblitzt wurde (Autobahn) und meine Probezeit deswegen verlängert wurde, ich ein Aufbauseminar besuchen durfte und 4 Punkte bekommen hab.
Jetzt noch ein kleiner Schrei an die 2 netten Männer in Grün: ACAB! (sorry das muste jetzt mal raus)
Aus: Köln Mülheim | Registriert: Aug 2004
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Ka-zwei
   
Usernummer # 12957
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verfasst
Das ist nem Kumpel von mir auch passiert. Die wollten zwar MPU mit allem drum und dran, aber er hat Einspruch eingelegt und am Schluss musste er seinen Führerschein auch nicht abgeben und keine MPU machen. Kosten und Ärger hatte er trotzdem genug.
Aus: Spießbaden | Registriert: Aug 2004
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Jodsalz-Musik
   
Usernummer # 13006
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verfasst
weist du auf was er einspruch eingelegt hat bzw mit welcher begründung?
Aus: Köln Mülheim | Registriert: Aug 2004
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Braindrain
   
Usernummer # 629
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verfasst
falls du die kosten (fuer den ersten termin vermutlich nicht viel mehr als 100 euro,vorher fragen kostet nichts) aufbringen kannst, am besten im vorfeld schonmal eine beratung beim auf verkehrsrecht spezialisierten anwalt einholen. sofern im blut etwas gefunden wird (die nachweisbarkeit dort ist kuerzer als im urin, eventuell hast du glueck), wird es vermutlich zu einer mitteilung an die fuehrerscheinstelle kommen, da ist es besser, wenn ein anwalt das vorgehen auf formale fehler usw. abklopft.
hier auch nochmal der obligatorische hinweis, dass absolut NULL verpflichtung besteht, fuer die polizei irgendwelche rhythmischen sportgymnastik maetzchen (daraus wird spaeter dann fahrtauglichkeit ja/nein konstruiert) aufzufuehren und dass weiterhin sowohl die mitwirkung am urintest als auch die aussage voellig freiwillig und daher am besten zu verweigern sind.
lediglich zum viel zeitaufwendigeren und zudem meist vorteilhafteren bluttest kann man gezwungen werden.
Aus: FFM [x] NRW[] | Registriert: Jun 2000
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stitch
subvoicer
Usernummer # 3136
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verfasst
mhmm, kommt immer auf den einzelfall an. durch die blutprobe wird der thc-gehalt im blut untersucht, danach kann man dann relativ gut feststellen, wann das letzte mal geraucht wurde.
ohne gewähr:
dann kommts auf den einzelfall an. sagen die polizisten aus, dass Du nicht wirklich sicher gewirkt hast, kann das in ein strafverfahren münden.
sollten sie aber ehrlich sein, dann ist das, wenn der THC-wert nicht absolut vernachlässigbar ist, eine ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG. dann sinds 250 €, 1 monat fahrverbot und 4 punkte. in der probezeit, wenn Du schonmal zu schnell warst, auch noch eine verkehrspsychologische beratung.
was ich allerdings nicht weiss ist, wie in bayern die ungeeignetheit zum führen von kfz von den verwaltungsbehörden gehandhabt wird, da gibts immer interne verwaltungsvorschriften, nach denen sich gerichtet wird. sollte verwaltungsintern Dein verhalten Dich als "ungeeignet" ausweisen, kann Dir leider auch die fahrerlaubnis entzogen werden.
edit: siehe auch hier klick das ist die anlage zur fahrerlaubnisverordnung, nach der die eignung festgestellt wird, oder auch nicht, siehe in der tabelle unter 9.2 . es kommt also drauf an, wie Dein konsum eingestuft wird.
das meine ich halt mit bayern, denn es gibt zu dieser FeV auch noch interne vorschriften, die besagen, wie die hausnummern da zu handhaben sind.
der tip, zum anwalt zu gehen, ist in so einem fall auch immer gut !
Aus: HH/TÜ/RV | Registriert: Jul 2001
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GreenSpirit
   
Usernummer # 919
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verfasst
ich würde noch damit warten zum anwalt zu gehen bis du die blutwerte von den cops hast, denn jetzt kann er noch gar nix tun. wenn du die hast poste sie hier mal und dann kannst immer noch deine kohle dafür ausgeben. bei deinem konsummuster werden sie wohl keinen aktiven wirkstoff im blut finden und auch nur ganz geringe mengen an abbauproduken (thc-cooh. imho wird dir gar nix passieren.
wie lange ist es her gewesen, dass du gekifft hast vor der kontrolle?
greetz gs
Aus: liebe gemacht | Registriert: Aug 2000
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Braindrain
   
Usernummer # 629
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verfasst
hoerte sich nach letztem samstag an, oder ?
Aus: FFM [x] NRW[] | Registriert: Jun 2000
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Jodsalz-Musik
   
Usernummer # 13006
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verfasst
naja das mit dem Anwalt ist da so ein Problem... muß ma mit meiner Haftpflichtvers. sprechen ob die das übernehmen weil 100€ is als zivi n bissel viel.
Naja die 2 Hüte (beide nur ne "Siebchendeckung" und bei genauerer überlegung war der eine donnerstag und der andere Samstag) müsten ja soviel wie ich jetzt gelesen hab zumindest aktiv aus dem Blut sein...
Die Abbbauprodukte können die allerdings sicher immernoch finden :-/
Wird in Bayern auf Abbauprodukte gesucht oder auf den Activen THC Wert?
Gegenüber den Bullen war ich scho recht freundlich. Bei ihre ganzen Hampelübungen war ich ja auch sicher... Trotzdem wollten die halt n Schnelltest machen...
Aus: Köln Mülheim | Registriert: Aug 2004
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GreenSpirit
   
Usernummer # 919
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verfasst
die suchen nach beidem.
aktives werden sie wohl keins mehr finden und abbauprodukte nur wenige wenn du vorher lange nix geraucht hast. rechtsschutz usw. wird dir da nix bringen, sowas musst du selber zahlen. wie gesagt, erstmal abwarten, jetzt kann er eh noch nichts machen.
greetz
Aus: liebe gemacht | Registriert: Aug 2000
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LeFF
  
Usernummer # 14533
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verfasst
seh ich genauso!! erstmal testergebniss abwarten, davor ist eh alles nur reine spekulation.denk auch, dass die zeitspanne vom konsum bis zu kontrolle zu lang war um dir wirklich was anhaben zu können.. frage an alle: solange keine verdachtsmomente bestehen (z.b. tütenstummel im aschenbecher), dürfen die dann überhaupt nen schnelltest machen bzw. kann/sollte man den dann nicht verweigern???? @stitch zum glück bist du mein anwalt*g*
Aus: Berlin | Registriert: Apr 2005
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Frequencer
    
Usernummer # 958
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verfasst
Ich poste mal ein Link aus einem anderen Forum der dalegt, was die Beamten bei einer Verkehrs oder Personenkontrolle dürfen und was nicht. Wissen viele nämlich nicht und lassen sich oft viel zu viel gefallen. Man ist ja ein freier Bürger! *gg* http://forum.hanfburg.de/upload/InfoGOA.jpg
Aus: Schleswig Holstein | Registriert: Aug 2000
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Nik Wel
  
Usernummer # 14268
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Frequencer: Ich poste mal ein Link aus einem anderen Forum der dalegt, was die Beamten bei einer Verkehrs oder Personenkontrolle dürfen und was nicht. Wissen viele nämlich nicht und lassen sich oft viel zu viel gefallen. Man ist ja ein freier Bürger! *gg* http://forum.hanfburg.de/upload/InfoGOA.jpg
Ist ja alles schön und gut, was da steht - hilft aber in keinster Weise, wie ich finde.
Ich soll also die ganzen Tests und Durchsuchungen verweigern, es sei denn es liegt ein begründeter Verdacht vor. Na toll. Den Verdacht werden die Bullen mir dann schon darlegen, wenn ich ihnen so komme. Oder stehn die dann da und wissen nicht, was sie sagen sollen?
Und dann heißt es immer "nach unserer Auffassung", aber Fakten werden nicht genannt. Nach dem lesen dieses Infoblattes weiß ich immer noch nicht, ob ich als Beifahrer nun durchsucht werden darf oder nicht und was ich dagegen tun kann. Ich war nämlich schonmal ind er Situation. Und ich wurde nicht danach gefragt, ob ich jetzt einen Schweißtest machen möchte, oder ob ich durchsucht werden möchte - es wurde einfach gemacht. Auf den Verdacht hin, dass ich Drogen bei mir habe, weil ich von einer Technoveranstaltung kam. Nach "deren Auffassung" druft ich wohl eher nicht durchsucht werden, aber was hilft mir "deren Auffassung" in der Situation? Klar kann ich mich nachher über die Beamten beschweren, aber wenn die was bei mir gefunden haben, ist es ja sowieso schon zu spät.
Und dass man Angaben zu seiner Person macht, höflich bleibt aber ansonsten brav die Klappe hält ist ja wohl selbstverständlich...
Aus: Hildesheim & Hann. Münden | Registriert: Mar 2005
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Thomas Broda
BassFiMass PhonkAggressor
Usernummer # 72
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Jodsalz-Musik:
Mir ist ja bekannt das THC im BLut bis zu 6 Wochen nachweisbar ist
Nein, nur wenige Tage. Die Abbauprodukte des THC sind hingegen im Urin bis zu 2-3 Monate nachweisbar, weil sie fettlöslich sind, und sich im Fettgewebe ablagern.
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Jodsalz-Musik:
Und mit wiehohen kosten kann ich rechnen wenn der Bluttest positiv ausfällt? Führerschein weg? Wie lang?
Das Standardverfahren aus der Zeit, als ich noch Jura studiert (1998) und mein dreimonatiges Ö-Recht-Praktikum beim Straßenverkehrsamt gemacht hab (Bundesland NRW):
Die Kosten:
- Geldbuße: 500 DM (da erstes Mal, beim zweiten Mal wärens 1000 DM, beim dritten Mal 1500 DM. Euro-"Preise" entsprechend)
- Kosten der BtM-Blutprobe: ca. 750 DM. (Alkohol ist übrigens billiger, kostet nur ca. 250 DM)
- Verwaltungsgebühren: ca. 60 Mark
- Fahrverbot: 1 Monat (im Wiederholungsfall 3 Monate. Achtung: Alkohol-Vorgeschichten zählen auch! Deine Geschwindigkeitsübertretung ist hingegen irrelevant)
- 7 Punkte in Flensburg (können auch 8 sein, weiß nicht mehr genau)
Das dicke Ende kommt aber noch: das Straßenverkehrsamt wird Dich irgendwann zur sofortigen Abgabe einer Urinprobe "einladen". Diese Aufforderung kann nach meiner Erfahrung eine ganze Ewigkeit auf sich warten lassen, 9-12 Monate sind keine Seltenheit.
Du wirst die Aufforderung entweder per Einschreiben oder von einem Boten persönlich gegen Unterschrift überreicht bekommen, und mußt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt bei der Urinabgabe gewesen sein, da ansonsten die Fahrerlaubnis sofort (kostenpflichtig) entzogen wird.
Die Kosten:
- Verwaltungsgebühren für die "Einladung": ca. 50 DM
- Urinuntersuchung: 160-300 DM, je nachdem, wo.
- Verwaltungsgebühren für einen Entzug der Fahrerlaubnis: 160 DM
Das hinterhältige ist also die Urinuntersuchung, mit der Du für einen unbestimmten Zeitraum jederzeit rechnen mußt.
Wenn Du diese Urinuntersuchung ohne Befund hinter Dir hast, wird Dir das Straßenverkehrsamt bestätigen, daß die Angelegenheit abgeschlossen ist. Diese Bestätigung solltest Du auf jeden Fall abwarten.
Bleib also sauber, und laß Dich v.a. nicht von irgendwelchen Latrinengerüchten zum Ablauf bekloppt machen - meine Darstellung ist zumindest für NRW "amtlich".
Aus: Jux und Dollerei | Registriert: Dec 1999
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roadrenner
   
Usernummer # 13607
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verfasst
also ich finde das info blatt aus dem hanfburg forum sehr hilfreich.
da wird ganz klar gesagt, dass man immer keine aussagen zur sache machen soll, niemals irgendwelchen untersuchungen zustimmen soll (im zweifel schriftlich bestätigen lassen) und immer den anweisungen der polizisten folgst.
heißt konkret: du bist beifahrer und sollst untersucht werden. du weißt darauf hin, dass du einer untersuchung nicht zustimmst.
daraufhin kommen argumente der polizei (technoveranstaltungs-besucher = junkie)
daraufhin läßt du dir schriftlich die gründe für die durchsuchung geben --> und läßt dich untersuchen
dein anwalt wird später klären, ob die gründe rechtens waren oder nicht (unabhängig ob was gefunden wurde oder nicht)
der artikel sagt doch recht klar, die polizei soll entscheiden, inwieweit das was sie tut rechtens ist. wenn du dir alles dokumentieren läßt, und sie sind übers ziel hinausgeschossen, wird sich dein anwalt freuen.
so long roadrenner
Aus: die Maus | Registriert: Nov 2004
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Jodsalz-Musik
   
Usernummer # 13006
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Thomas Broda: Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Jodsalz-Musik:
Mir ist ja bekannt das THC im BLut bis zu 6 Wochen nachweisbar ist
Nein, nur wenige Tage. Die Abbauprodukte des THC sind hingegen im Urin bis zu 2-3 Monate nachweisbar, weil sie fettlöslich sind, und sich im Fettgewebe ablagern.
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Jodsalz-Musik:
Und mit wiehohen kosten kann ich rechnen wenn der Bluttest positiv ausfällt? Führerschein weg? Wie lang?
Das Standardverfahren aus der Zeit, als ich noch Jura studiert (1998) und mein dreimonatiges Ö-Recht-Praktikum beim Straßenverkehrsamt gemacht hab (Bundesland NRW):
Die Kosten:
- Geldbuße: 500 DM (da erstes Mal, beim zweiten Mal wärens 1000 DM, beim dritten Mal 1500 DM. Euro-"Preise" entsprechend)
- Kosten der BtM-Blutprobe: ca. 750 DM. (Alkohol ist übrigens billiger, kostet nur ca. 250 DM)
- Verwaltungsgebühren: ca. 60 Mark
- Fahrverbot: 1 Monat (im Wiederholungsfall 3 Monate. Achtung: Alkohol-Vorgeschichten zählen auch! Deine Geschwindigkeitsübertretung ist hingegen irrelevant)
- 7 Punkte in Flensburg (können auch 8 sein, weiß nicht mehr genau)
Das dicke Ende kommt aber noch: das Straßenverkehrsamt wird Dich irgendwann zur sofortigen Abgabe einer Urinprobe "einladen". Diese Aufforderung kann nach meiner Erfahrung eine ganze Ewigkeit auf sich warten lassen, 9-12 Monate sind keine Seltenheit.
Du wirst die Aufforderung entweder per Einschreiben oder von einem Boten persönlich gegen Unterschrift überreicht bekommen, und mußt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt bei der Urinabgabe gewesen sein, da ansonsten die Fahrerlaubnis sofort (kostenpflichtig) entzogen wird.
Die Kosten:
- Verwaltungsgebühren für die "Einladung": ca. 50 DM
- Urinuntersuchung: 160-300 DM, je nachdem, wo.
- Verwaltungsgebühren für einen Entzug der Fahrerlaubnis: 160 DM
Das hinterhältige ist also die Urinuntersuchung, mit der Du für einen unbestimmten Zeitraum jederzeit rechnen mußt.
Wenn Du diese Urinuntersuchung ohne Befund hinter Dir hast, wird Dir das Straßenverkehrsamt bestätigen, daß die Angelegenheit abgeschlossen ist. Diese Bestätigung solltest Du auf jeden Fall abwarten.
Bleib also sauber, und laß Dich v.a. nicht von irgendwelchen Latrinengerüchten zum Ablauf bekloppt machen - meine Darstellung ist zumindest für NRW "amtlich".
wenn die jetzt aber im blut nix finden weil es ja schon ein paar tage her ist und eine Urinprobe hab ich ja nur "auf der Strasse" und nicht im Krankenhaus gemacht (wurde auch nach dem Test weggeschütet)
Kommt dann nix vom Verkehrsamt?
Und muß ich dann auch die Kosten für Blut etc. zahlen?
Aus: Köln Mülheim | Registriert: Aug 2004
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Thomas Broda
BassFiMass PhonkAggressor
Usernummer # 72
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verfasst
Wenn die Blutprobe negativ ausfällt, gibt es für weitere Maßnahmen keinen Anlaß, die Kosten sämtlicher Untersuchungen trägt dann das Land. Fällt sie positiv aus, mußt Du mit dem genannten Verfahren rechnen.
Möchte nochmal anmerken, daß dies der Stand von ca. 1998 ist.
Aus: Jux und Dollerei | Registriert: Dec 1999
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Jodsalz-Musik
   
Usernummer # 13006
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verfasst
dann heists jetzt wohl hoffen...
werd dann hier posten was bei raus kam.
drückt mir die daumen...
Aus: Köln Mülheim | Registriert: Aug 2004
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spätaufsteher
   
Usernummer # 13087
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verfasst
Ich drück dir die Daumen, zum Thema Wirkstoffmenge gab's dieses Jahr ein Urteil vom Verfassungsgericht, hier ein Interview dazu >klick<
Ansonsten kann ich nur sagen Vorsicht in Bayern, ein paar Kumpels von mir werden da regelmäßig gef**** immer auf Autobahnrastplätzen. Von Urin- und Blutproben bis Auto- und Ganzkörperdurchsuchungen, Zwangsübernachtungen/Fahrverbot (ala du darfst erst morgen früh weiterfahren) war schon alles dabei.
Aus: Dresden | Registriert: Aug 2004
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Shinji
TurnSchuh T.
Usernummer # 7263
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verfasst
Moin.
Also erstmal locker bleiben. Soweit ich das hier beurteilen kann, sieht es noch ganz gut aus. Spätaufsteher hat ja schon darauf hingewiesen, daß es dieses Jahr ein Urteil vom BVerG zu der ganzen Angelegenheit gab. Hab mir das Interview dazu jetzt nicht durchgelesen, allerdings hab ich mir das Urteil reingezogen, ausbildungstechnischerweise und interessenhalber
Hintergrund war der, daß ein armer Kerl in Berlin ein Tütchen geraucht hatte und am nächsten Tag gezwungenermaßen die Cops "anpissen" mußte. Natürlich leuchtete sein Test in schönen Farben und er mußte seinen Lappen abgeben. Daraufhin hat er durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt und in letzter Instanz Recht bekommen.
Tenor des Urteils war in ungefähr folgender: Auf Grund des technischen Fortschritts kann heute, wie bei einem Alkoholkonsumenten der Promille-Wert, ein Wirkstoffgehalt von THC im Blut festgestellt werden. Somit kann genau bestimmt werden, wie "dicht" ein Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle wirklich war. Bisher war es wohl so, daß es ausreichte, daß ein Test überhaupt anschlug, um einen Grund zum Entzug der Fahrerlaubnis zu haben. Je nachdem, wie sich der Probant dann verhielt, sprich, welchen Eindruck er bei den angeordneten Gymnastikübungen des Karnevalvereins machte, wurde dann verwaltungsintern auf Grund des Polizeiberichtes entschieden, welche Konsequenzen auf den Deliquenten zukamen.
Dieser Verwaltungspraxis hat das BVerfG jedoch eine Absage erteilt. Wie gesagt, kann heute genau festgestellt werden, wieviel nanogramm pro milliliter im Blut wirklich vorhanden waren. Daher ist mit den heutigen Schnelltests, die einfach nur Wirkstoff ja oder nein anzeigen, auch nur noch eine Anordnung zur Blutabnahme gerechtfertigt. Alles weitere entscheidet sich dann auf Grund des analysierten Blutes.
Am besten also wirklich erst einmal abwarten, was bei dem Test rauskommt. Wenn du wirklich ein paar Tage vorher zum letzten mal einen durchgezogen hast und bei der Fahrt nicht dicht warst, würde ich mal sagen, daß es gar nicht so schlecht für dich ausschaut. Ansonsten natürlich erst einmal Finger weg vom Grünzeug und zur Entspannung lieber ne angenehm gekühlte Gerstenkaltschale wegkippen. Sicher ist sicher
Cheers T.
PS: Bei Interesse kann ich auch mal die Fundstelle des Urteils in der NJW raussuchen, falls du selbst mal nen Blick auf das Urteil werfen willst. Ansonsten bleibt nur noch zu sagen, daß die ganze Info hier natürlich ohne Gewähr ist. Um den Weg zum spezialisierten Fachanwalt, und wenn es nur für eine kurze Beratung ist, wird dir wohl oder übel nicht erspart bleiben.
Aus: gerechnet hier | Registriert: Sep 2002
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Nik Wel
  
Usernummer # 14268
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verfasst
Nochmal zum Thema Verhalten bei Polizeikontrollen:
Ich habe hier mal ein kurzes Schriftstück verfasst, was ich ab jetzt immer bei mir tragen werde und im Falle einer Kontrolle den Beamten vorzeige. Ich bin gespannt auf die Reaktionen. Was meint ihr dazu:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich von meinem Recht Gebrauch, sämtliche Durch- sowie Untersuchungen meiner Person abzulehnen, sollten keine rechtsgültigen Gründe hierfür vorliegen.
Sollten rechtsgültige Gründe für eine Durch- bzw. Untersuchung meiner Person vorliegen, möchte ich Sie – in Hinblick auf meine Rechte – bitten, mir diese für die Überprüfung durch einen Anwalt sowie Ihren Namen und Ihre Dienstnummer schriftlich auszuhändigen,
vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
xxxxx"
Aus: Hildesheim & Hann. Münden | Registriert: Mar 2005
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wurstwasser
ich bin ein schnitzel!
Usernummer # 7939
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verfasst
das bisschen inhalt kann man sich doch merken!
dass du so ein schriftstück prophylaktisch dabei hast, erregt doch noch viel eher den verdacht, dass du was handfestes zu verbergen hast... halte ich für unvorteilhaft!
Aus: dem westlichen einzugsgebiet münchens | Registriert: Dec 2002
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Thomas Broda
BassFiMass PhonkAggressor
Usernummer # 72
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verfasst
Ich weiß nicht, ob die teils recht wirren Vorstellungen zur Zulässigkeit von Verkehrskontrollen hilfreich sind.
Aus: Jux und Dollerei | Registriert: Dec 1999
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Nik Wel
  
Usernummer # 14268
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Thomas Broda: Ich weiß nicht, ob die teils recht wirren Vorstellungen zur Zulässigkeit von Verkehrskontrollen hilfreich sind.
? dann klär uns/mich doch auf...
Aus: Hildesheim & Hann. Münden | Registriert: Mar 2005
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WenigAhnung
   
Usernummer # 10632
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Shinji: NJW raussuchen
NJW - Neue Juristische Wochenschrift. Da freut sich der Jurist. Ja mach mal, bitte. Hätte Bock das zu lesen.
Aus: Warstein | Registriert: Sep 2003
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Nik Wel
  
Usernummer # 14268
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: wurstwasser: das bisschen inhalt kann man sich doch merken!
dass du so ein schriftstück prophylaktisch dabei hast, erregt doch noch viel eher den verdacht, dass du was handfestes zu verbergen hast... halte ich für unvorteilhaft!
Klar kann man sich das merken, aber in gewissen Situationen ist es vielleicht besser, gar nicht erst den mund aufzumachen, oder aber die lassen einen gar nicht erst ausreden, man ist aufgeregt etc.pp.
Dass ich so ein Schriftstück prophylaktisch dabei habe, ist genau so unvorteilhaft/vorteilhaft, als wenn ich das Ganze mündlich zum Ausdruck bringe. Ich mein, wenn ich irgendwo mal kontrolliert werde und die wollen mich durchsuchen/untersuchen (ganz egal ob ich jetzt was konsumiert habe/dabei habe oder nicht), hab ich doch sowieso nichts mehr zu verlieren. Entweder die lassen aufgrund des Schriftstückes von mir ab oder nicht bzw. würden mich doch sowieso durchsuchen/untersuchen, wenn ich es nicht dabei hätte. Ich wüsste nicht, wo mir da der Nachteil entsteht.
Aus: Hildesheim & Hann. Münden | Registriert: Mar 2005
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spätaufsteher
   
Usernummer # 13087
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verfasst
Ich find den Zettel gut, gleich mal im Visitenkartenformat ausdrucken und zu den Fahrzeugpapieren tun. Bin schon auf das Gesicht der Beamten gespannt Wenn man ne schriftliche Stellungsnahme der Polizeibeamten hat ist das nur von Vorteil.
Einige Staatshüter übertreiben es doch gern, ein Kumpel hatte mal nen Fehltag auf Arbeit, weil er nicht weiterfahren durfte, er wurde sogar mehrere Kilometer von seinem Wagen untergebracht. Bergründung war vom Beamten er hätte es im Bauch das er Drogen genommen hätte, trotz negativem Test - wenn das keine Willkür ist.
Aus: Dresden | Registriert: Aug 2004
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Thomas Broda
BassFiMass PhonkAggressor
Usernummer # 72
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Nik Wel: dann klär uns/mich doch auf...
Verkehrskontrollen sind landesrechtlich grundsätzlich verdachts- und ereignisunabhängig zulässig.
Wie Du selbst schon schreibst, ist es in einer solchen Situation besser, den Mund zu halten - jedenfalls in dem Sinne, daß man sich nicht zu klugscheisserischen und überflüssigen Bemerkungen über "Grundrechte" hinreißen läßt. Man hat in einer solchen Situation nichts zu gewinnen, aber sehr wohl einiges zu verlieren - der Umfang der Kontrolle läßt sich ohne weiteres zu einer ätzenden Schikane ausweiten, an deren Ende z.B. drei Dutzend Mängel am Fahrzeug festgestellt werden, oder die Existenz langer Blättchen als Anlaß für einen Hausbesuch genommen wird.
Es bringt ohnehin nichts: die Verkehrskontrolle hat man in jedem Fall zu erdulden. Stellt sich jedoch heraus, daß sie unzulässig war, gilt sowieso ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot.
Aus: Jux und Dollerei | Registriert: Dec 1999
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Shinji
TurnSchuh T.
Usernummer # 7263
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verfasst
@ WenigAhnung:
Also Fundstelle wäre NJW 2005, S. 349, unter anderem auch online veröffentlicht genau hier.
Interessant dazu auch eine Stellungsnahme von Dr. jur. Dr. med. Lothar Hans Schreiber in der NJW 2005, S. 1026. Artikel sollte in jeder besser sortierten Unibibliothek vorhanden sein.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß der Nachweis erbracht werden muss, dass THC-Spuren im Blut nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne und Auffälligkeiten in der Person eines Konsumenten in echtem Zusammenhang stehen. Dann erst würde eine Verurteilung nach § 24 a II StVG keinen Verstoß gegen Art. 2 I Grundgesetz bedeuten und nicht die allgemeine Handlungsfreiheit verletzen, sprich rechtmäßig sein.
Weiterhin merkt der Autor im letzten Satz an: Im Übrigen sei die Bemerkung erlaubt, dass Einwirkungen von Drogenstoffen auf das Zentralnervensystem noch lange nicht in ihren vollen wissenschaftlichen Konsequenzen erfasst sind. Dazu wird es noch einiger Forschungsarbeiten bedürfen.
Recht hat er.
Cheers T.
Aus: gerechnet hier | Registriert: Sep 2002
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Freundelektronischermusik
      
Usernummer # 605
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verfasst
In diesem Zusammenhang vielleicht ganz interessant: Morgen, 21 Uhr, ZDF: Reporter (Bekifft hinterm Steuer).
Aus: ge tanzt | Registriert: Jun 2000
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Basten
  
Usernummer # 14302
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verfasst
Salle an Alle, meiner meinung nach ist das alles nur geldmache von unserem ach so geliebten staat.!! mpu,fachärtzliches-gutachten und das ganze, in welchem europäischen land gibt es den sowas? in keinem außer der BRD. aber bevor du dich verrückt machst würde ich den urin-befund abwarten. war bei mir auch so, hab mir ewig den kopf gemacht um meinen führerschein gebangt und am ende war nix! na ja hoff wird alles gut gehn und die da oben werden mal ihre politik in sachen thc überdenken. in diesem sinne greetz aus baden.
Aus: um die Ecke bei Freiburg. | Registriert: Mar 2005
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sven.k.
   
Usernummer # 12602
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verfasst
nochmal zum Thema auf seine Grundrechte pochen und bloss nix mitmachen:
"Es muss eben ein nachhaltiger Verdacht vorliegen, der auch in der Verweigerung des Schnelltestes liegen kann."
das ist aus dem geposteten Interview
Aus: it ain't where u from, it's where ya at | Registriert: Jun 2004
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Nik Wel
  
Usernummer # 14268
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verfasst
Zitat: Ursprünglich geschrieben von: sven.k.: nochmal zum Thema auf seine Grundrechte pochen und bloss nix mitmachen:
"Es muss eben ein nachhaltiger Verdacht vorliegen, der auch in der Verweigerung des Schnelltestes liegen kann."
das ist aus dem geposteten Interview
ach, also doch... das ist natürlich Mist.
Aus: Hildesheim & Hann. Münden | Registriert: Mar 2005
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Braindrain
   
Usernummer # 629
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verfasst
kann jemand etwas zum Wahrheitsgehalt der folgenden, mehrfach gehoerten Ansicht sagen ? Nach verweigertem Drogenschnelltest/Atemalkoholtest und anschliessendem erzwungenen Bluttest liegt wegen der Blutabnahme eine Koerperverletzung vor, falls das Testergebnis negativ (=sauber) ist.
Aus: FFM [x] NRW[] | Registriert: Jun 2000
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Thomas Broda
BassFiMass PhonkAggressor
Usernummer # 72
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verfasst
Ja: trifft nicht zu. Denn gerade in diesem Fall ist die Blutentnahme objektiv notwendig, um die Nüchternheit feststellen zu können.
Aus: Jux und Dollerei | Registriert: Dec 1999
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Klausi
   
Usernummer # 2256
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verfasst
hier das urteil vom bundesverfassungsgericht etwas ausführlicher.
->urteil
viel spaß beim lesen!
Aus: F - TF 2256 | Registriert: Apr 2001
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Nik Wel
  
Usernummer # 14268
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verfasst
ich hab hier auch nochmal was... mein Schrieb von weiter oben wird wohl tatsächlich nicht besonders hilfreich sein...
"Fahrzeugkontrollen/Personalienfeststellungen
1. Die allgemeine (also ohne, dass vorher etwas vorliegt) Verkehrskontrolle nach §36(5) StVO:
Nach dieser Vorschrift darf jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit OHNE besonderen Grund kontrolliert werden, was natürlich eine weitreichende Eingriffsermächtigung darstellt. Als "Ausgleich" darf hier in der Tat nur der Fahrer kontrolliert werden. Die Kontrolle kann sich auf Fahrtüchtigkeit, Fahrzeugpapiere/Führerschein, techn. Zustand und Ausrüstung des Fahrzeuges erstrecken. Der Fahrer hat hierbei sogar die Pflicht mitzuwirken, die Kontrolle problemlos zu ermöglichen, sowie Papiere auszuhändigen und ggf. die Überprüfung von zweifelhaften Angaben zu ermöglichen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, z.B. einen Atemalkoholtest mitzumachen. Die Weigerung kann aber bei begründetem Verdacht u.U. dazu führen, dass eine Blutentnahme angeordnet wird (dazu später mehr).
Die Vorschrift des §36(5) gilt - da Verkehrsrecht - bundeseinheitlich. Sie wird aber oft mit Kontrollen nach anderen Vorschriften kombiniert.
2. Die polizeirechtliche Kontrolle (z.B. §26 PolG BW):
Diese Vorschriften können je nach Bundesland teils variieren. Sie dienen der Gefahrenabwehr (u.a. zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung).
Ich kann hier nur für Baden-Württemberg sprechen. Dort gibt es u.a. die Möglichkeit, Kontrollstellen zur allgemeinen Fahndung nach Straftätern einzurichten (z.B. §26(1)Nr. 4 PolG BW). Diese werden oft im "Doppelpack" mit allgemeinen Verkehrskontrollen durchgeführt. Hier können von JEDEM Mitfahrer die Personalien festgestellt werden. Außerdem darf das Fahrzeug durchsucht werden - verdachtsunabhängig und ohne Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung (§30 Nr. 6 PolG BW)!
Des weiteren gibt es in BW die Möglichkeit Kontrollen "zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (BAB, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität)" durchzuführen. Auch hier können von jedem Mitfahrer die Personalien festgestellt werden (§26(1)Nr. 6 PolG BW).
Eine weitere polizeirechtliche Möglichkeit der Personenkontrolle (z.B. im Rahmen einer Razzia) ist an sog. "verrufenen Orten" (§26(1) Nr. 2 PolG BW). Hier dürfen von jedem Anwesenden ohne konkreten Verdacht - alleine weil er sich an diesem Ort aufhält (sog. Ortshaftung) - die Personalien festgestellt werden und alle Anwesenden durchsucht werden - auch OHNE Richterbeschluss!
Es gibt noch mehr polizeirechtliche Möglichkeiten. Bei allen gilt: Ist die Personalien vor Ort nicht oder nur schwer möglich, kann der Betroffene auf die Dienststelle verbracht werden und dort festgehalten werden, um dort die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen. Diese können im Extremfall bis hin zu Identitätsgewahrsam oder ED-Behandlung reichen.
3. Identitätsfeststellungen bei Verdächtigen einer Straftat/OWi (§163b StPO):
Auch hier sind bei Problemen Folgemaßnahmen möglich: Durchsuchung, Festhalten, ED-Behandlung.
Personendurchsuchungen:
...dienen dem Auffinden von Sachen am Körper oder der getragenen Kleidung einer Person - nicht der Beschaffenheit des Körpers (Untersuchung). Sie können sich jedoch bei Notwendigkeit auf alles erstrecken, was ohne medizinische Hilfsmittel einsehbar ist (Mund, Nase, Ohren, notfalls auch bis unter die Unterwäsche...). Grundsätzlich gilt normalerweise immer: Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde, Gleichgeschlechtlichkeit oder Doc.
Auch hier gibt es zahlreiche Vorschriften. Einige wichtige:
1. Polizeirechtliche Personendurchsuchungen:
Z.B. § 29(1) Nr. 1 PolG BW: Alle Personen, die nach irgendeiner Vorschrift festgehalten werden DÜRFEN, dürfen zur Eigensicherung durchsucht werden. § 29(2) PolG BW: Durchsuchung zur Eigensicherung von Personen, deren Personalien festgestellt werden dürfen.
Auch hier ist KEINE richterl. Anordnung erforderlich. Wenn es nicht anders möglich ist, muss notfalls nicht einmal ein Arzt oder eine gleichgeschlechtliche Person die Durchsuchung vornehmen - was auch Sinn macht!
Auch hier können die Vorschriften je nach Bundesland variiern! Des weiteren gibt es besondere polizeirechtl. Vorschriften über die Durchsuchung von Sachen und Wohnungen.
2. Strafprozessrechtliche Durchsuchungen (§102ff. StPO):
Grundvoraussetzung für alle StPO-Maßnahmen ist ein Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat). Liegt ein A. vor, hat die Polizei Strafverfolgungszwang, d.h. MUSS ermitteln (ansonsten u.U.: Strafvereitelung im Amt!!!). Der, gegen den das Ermittlungsverfahren gerichtet wird, wird zum Beschuldigten.
Nach §102 StPO können u.a. Verdächtige (müssen noch gar keine Besch. sein, sondern lediglich in Frage kommen) durchsucht werden, wenn zu erwarten ist, dass die D. zum Auffinden von Beweisen führen wird. Das heißt aber nicht, dass eine negative D. automatisch rechtswidrig wäre, wenn die Gründe für die Durchsuchung plausibel waren!
Die strafrechtliche Durchsuchung steht unter Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzuge (wenn durch die Zeit, die für das Einholen des Beschlusses verstreicht, der Erfolg vereitelt würde) dürfen jedoch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbeamte (ausgebildete Polizisten sind dies i.d.R.) selbst die Durchsuchung anordnen (auf Anordnung ausführen dürfen es auch Nicht-Erm.bea.).
In der polizeilichen Praxis gibt es oft solche Situationen - in der Regel u.a. dann, wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden oder "verschwinden", während man auf den Beschluss wartet.
Körperl. Untersuchung beim Beschuldigten nach §81a StPO:
Standardbeispiel: Blutentnahme. Ziel muss die Feststellung von verfahrensrelevanten Tatsachen sein (z.B. Blutalkoholwert bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt). Die Untersuchung muss von einem Arzt durchgeführt werden, verhältnismäßig sein und darf nicht gefährlich für die Gesundheit sein.
Auch hier gilt: Richtervorbehalt, es sei denn Gefahr im Verzug (bei Trunkenheit im Verkehr regelmäßig der Fall wegen schnellem Abbau des Blutalkoholgehaltes).
Im Gegensatz zum "Blasen" muss kann eine BE gegen den Willen des Besch. auch notfalls mit Zwang durchgeführt werden (!), weil diese lediglich erduldet werden muss, während man sich beim "Pusten" selbst aktiv belasten würde. D.h. ein Alkoholtest kann verweigert werden und eine Weigerung ALLEINE ist kein hinreichender Grund, eine BE anzuordnen. Bestehen jedoch noch andere Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenbeeinflussung (z.B. Akloholgeruch, Ausfallerscheinungen, Pupillen), kann diese sehr wohl angeordnet werden. In diesem Falle ist der Alkomat-Test lediglich als milderes Mittel (entweder zur Entkräftung eines Verdachtes oder, wenn es ein geeichter beweissicherer ist, um sich den "Pieks" zu ersparen) anzusehen.
Wer sich aktiv gegen Maßnahmen wie Durchsuchung oder Blutentnahme wehrt, macht sich u.U. strafbar wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB). Sollte sich die Polizeiliche Maßnahme als rechtswidrig erweisen, liegt zwar kein Widerstand vor, es können aber trotzdem Delikte wie Körperverletzung oder Nötigung vorliegen!"
Aus: Hildesheim & Hann. Münden | Registriert: Mar 2005
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HandsOnWax
Funky Bratwurst
Usernummer # 64
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verfasst
Hier der Link zum ZDF-Bericht
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Diemal keine Techno-Party, sondern Kontrollen nach einem Rock-Konzert!
Aus: Gießen | Registriert: Dec 1999
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Jodsalz-Musik
   
Usernummer # 13006
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Zitat: Ursprünglich geschrieben von: Klausi: hier das urteil vom bundesverfassungsgericht etwas ausführlicher.
->urteil
viel spaß beim lesen!
thx dafür habs gleich mal in die favoriten getan.
wenn jetzt wirklich noch irgendwas kommt werd ich wohl einspruch einlegen und mich dabei auf das Urtel beziehen. allerdings wird erst dann der Anwahlt eingeschaltet.
Werd seit dem Vorfall übrigens von meinem Chef ganz nett behandelt (darf nur noch putzen, kein Auto fahren obwohl führerschein, Überstunden machen obwohl garkeine wirkliche arbeit besteht (kommt dann halt mit nem Auto was ich schon geputzt hab o.Ä.)
kann ich wenn der bluttest negativ ist da was machen das die police da wegen verleumdung oder so was dran bekommt (haben ihm bei der "übergabe" gesagt ich sei bekifft...war ich ja nicht)
und kann ich da evtl auch was geegen meinen Chef machen? im zivilehrgang hatten wir da was gehört von wegen alle überstunden bis 2 stunden sind vertretbar und ne arbeit verweigern ist gleich dienstverweigerung beim bund und kann zur anzeige führen (geld u. freiheidsstrafe)
Aus: Köln Mülheim | Registriert: Aug 2004
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parasit
 
Usernummer # 14224
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Zitat: Ursprünglich geschrieben von: HandsOnWax: Hier der Link zum ZDF-Bericht
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Diemal keine Techno-Party, sondern Kontrollen nach einem Rock-Konzert!
mofafahrer in handschellen abführen weil er lange blättchen dabeihat!!!!!!!krank
Aus: Cologne | Registriert: Mar 2005
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Braindrain
   
Usernummer # 629
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naja, der mofafahrer ist vorher ohne licht und mit sportlicher fahrweise vor der kontrolle abgehauen...
Aus: FFM [x] NRW[] | Registriert: Jun 2000
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