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Thema: Vorzeitige Kündigung eines befr. Arbeitsvertrags ?
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daFunk
der Dorfschönste
Usernummer # 5044
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verfasst
hallo liebe wissenden
ich habe folgende frage und vielleicht folgendes problem:
ich bin seit dem 01.10.05 in einem auf ein jahr befristeten arbeitsverhältnis tätig und möchte dieses zum 01.01.06 auflösen um eine andere arbeit zu beginnen.
soweit, sogut.
jetzt hab ich allerdings gerade folgendes im internet gefunden und wollte dazu mal eure meinung hören: Zitat: Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Befristung des Arbeitsvertrages sind seit dem 01.01.01 geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
[..]Dieses Gesetz schließt beim befristeten Arbeitsvertrag die vorzeitige Kündigung (vor Ablauf der Befristung) teilweise aus.
[...]Ist die Befristung wirksam, dann ist die (vorzeitige) Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen: § 15 Abs. 3 TzBfG.
Ausnahme: die (vorzeitige) Kündigung kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugelassen werden.
Ausnahme: nach Ablauf von 5 Jahren kann auch ein befristeter Arbeitsvertrag (vorzeitig) gekündigt werden. (Kündigungsfrist: 6 Monate)
Ausnahme: bei Insolvenz des Arbeitgebers.
quelle: rechtpraktisch.de
da diese stelle(n) sehr kurzfristig für uns nach der ausbildung geschaffen wurden, haben alle betreffenden noch keinen arbeits vertrag gesehen oder unterschrieben. das heisst, ich weiß nicht ob in diesem vertrag die vorzeitige kündigung vorgesehen ist.
gibt es für mich nun keine möglichkeit das arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, ohne mich daneben zu benehmen oder zu flehen das ich aus dem vertrag gelassen werde?!
ich weiß nicht ob das relevant ist, aber ich arbeite im pflegedienst eines krankenhauses.
vielen dank im voraus für eure hilfe. natürlich ist mir auch klar, dass hier keinerlei rechtsberatung stattfinden kann / darf. brauche nur den einen oder anderen tip
Aus: [X] Wien [ ]Goslar | Registriert: Feb 2002
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timmy
hauptsache et groovt!
Usernummer # 2788
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verfasst
also wenn du noch keinen arbeitsvertrag unterschrieben oder gesehen hast kannst du eigentlich einfach so gehen.
je nach bisherigen zuvorkommen des AG würde ich aber mal freundlich bei der personalabteilung nachfragen ob das geht. ich denke auch die werden keine grossen probleme haben die stelle neu zu besetzen...
Aus: Ruhrgebeat | Registriert: May 2001
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Dj_Dazzle
Usernummer # 3034
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verfasst
ahhhhhhh mein Gebiet.
Was Timmy sagt ist quatsch. Auch wenn du keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Außerdem ist es RECHTSUNWIRKSAM nach einer Einstellung im Nachhinein ein befristeten Arbeitsvertrag auszustellen. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss bei Arbeitsantritt unterschrieben werden von beiden Parteien. Eine andere Möglichkeit wäre eine zurückdatierung des Vertrages wobei aber beide Parteien damit einverstanden sein müssen.
Das heißt DU BIST im Moment in einem unbefristeten Arbeitsverhätnis ohne Probezeit. Da eine Probezeit nicht gesetzlich ist, d.h. eine Probezeit muss Inhalt eines schriftlichen Vertrages sein.
Für Arbeiter und Angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Was aber natürlich schwierig ist, da deine Verwaltung dich in einem befristeten Arbeitsverhältnis sieht
Das ist jetzt so die rechtliche Lage. Wenn man nen Aufhebungsvertrag macht, wäre alles in Butter. Einfach gehen darf man nicht, da du automatisch ein Arbeisverhältnis eingehst sobald du die Arbeit aufgenimmst. Egal ob Vertrag oder nicht. Du hast trotzdem Verpflichtungen.
Bei meinen bisherigen befristeten Verträgen hatte ich eine 4wöchige Kündigungsfrist bis zum Monatsende. Dein Beispiel beruht glaub ich darauf wenn keine Klausel über die Kündigung im Vertrag enthalten ist, ansonsten kann ich mir das nicht erklären.
Ist jetzt auch die Frage ist das Krankenhaus Gewerkschaftsmitglied, d.h. werden die Löhne nach Tarif berechnet? Falls ja informier Dich bei der Gerwekschaft. Ich glaub ver.di wäre dafür zuständig.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen. So waren Die Infos zumindest bei mir. Ging bis vor Gericht, ich hab gewonnen dank der Gewerkschaft :-)
Gruß Sven
Aus: Ruhrpott/Essen | Registriert: Jun 2001
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Dj_Dazzle
Usernummer # 3034
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verfasst
TzBfG § 15 Absatz 3
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Also war meine Vermutung richtig bezüglich deines Zitats
Aus: Ruhrpott/Essen | Registriert: Jun 2001
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Caestmoi
Usernummer # 11259
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verfasst
Hatte vor einer Woche meine Meisterprüfung und wir lernten:
Zum einen sind mündliche und schriftliche Arbeitsverträge vor dem Gesetz gleich.
Wenn eine Probezeit ausgehandelt wurde bzw. auch nicht ausgeschlossen wurde, gilt die Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. bzw. Ende eines Monates.
Außerhalb bzw. ohne Probezeit gilt die Kündigungsfrist von vier Wochen ebenfalls zum 15. bzw. Ende eines Monats.
Für eine ordentliche Kündigung bedarf es nicht der Willenserklärung des AGs oder alternativ dazu die beidseitige Willenserklärung in einem Aufhebungsvertrages ohne Fristen.
Das bedeutet, aß du bis spätestens 30. November gekündigt haben musst, damit das Verhältnis zum 31. Dezmber aufgbeoben wird.
Aus: Oberstaufen | Registriert: Dec 2003
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daFunk
der Dorfschönste
Usernummer # 5044
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verfasst
dank euch allen für die hilfe und die tips!!!
ich habe nun mit dem arbeitgeber einen aufhebungsvertrag gemacht und scheide ohne probleme aus dem unternehmen aus.
ging auch alles sehr stressfrei, hätte ich gar nicht gedacht *g*
also vielen dank euch allen nochmals
Aus: [X] Wien [ ]Goslar | Registriert: Feb 2002
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