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Autor Thema: EINSTWEILIGE VERFÜGUNG- RECHTLICHE BEDENKEN !!!
Uebeltaeter

Usernummer # 3959

 - verfasst      Profil von Uebeltaeter         Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
....Hmmmmm.....
Aus: Kassel | Registriert: Oct 2001  |  IP: [logged]
Uebeltaeter

Usernummer # 3959

 - verfasst      Profil von Uebeltaeter         Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Bezueglich der Einstweiligen Verfügung sehe ich viele rechtliche Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit:

1) Zum einen wird der Stammheim-Crew schon im Voraus vorgweworfen, gegen Auflagen, welcher Art auch immer, zu verstoßen. Eine reine Vermutung dürfte zu einem Erlass einer Verfügung normalerweise nicht ausreichen.

2) Die Schätzung der Besucherzahl bezieht sich lange nicht auf einen Veranstaltungsmoment, sondern lediglich auf eine lange Zeitspanne, die das Unmöglichwerden einer zulassungskonformen Anzahl von Besuchern nicht beeinträchtigt.

3) Der Einsatz von Polizeikräften kann eigentlich keine Massenpanik herforrufen, da ein solcher Einsatz unter dieser Gefährdungspunten nie erfolgen dürfte.

4) Einstweilige Verfügungen dürfen nur erlassen werden, wenn GEFAHR IN VERZUG oder DRINGLICHKEIT geboten ist. Die ist nicht der Fall , wenn die Antragssteller eine solche Situation herbeizitieren und kein Beweiswürdingung hervorbringen, die einer ordentlichen Rechtprüfung standhalten würde.

5) Die Abwesenheit bei außergerichtlichen Treffen darf nicht als Anlass für irgendeine Vermutung verwandt werden. Bei sog. Vorladungen sind div. rechtliche Veraussetzungen seitens der vorladenenden Behörde zu erfüllen. Dies ist hier nicht zu erkennen. Im übrigen hat sich dieser vertreten lassen, und war nicht abwesend.

6) Bei einer Einstweiligung Verfügung darf schon gar nicht angeordnet werden , die Rechtsauffassung der Gegenseite zu verbreiten, da dies das Recht auf Anhörung tangiert. Außerdem hat der Antragsgegner womöglich keinen Internetanschluß und verfügt nicht über diese Möglichkeiten, das Scheitern der Veranstaktung bekannt zu geben (subjektive Unmöglichkeit).

Leider gibt es keine aufschiebende Rechtsmittel, wenn diese Verfügung richterlich erlassen wurde......
Da wollte wohl ein(e) neue(r) Richter(in) mal Stärke zeigen, auch wenn sein (ihr) Urteil keiner kompetenten Rechtsprüfung standhalten kann....aber der Schaden (oder die Rache) ist entstanden.....

Beste Grüße

Timm Zeiss - Kassel -


Aus: Kassel | Registriert: Oct 2001  |  IP: [logged]
Uebeltaeter

Usernummer # 3959

 - verfasst      Profil von Uebeltaeter         Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
man sollte auf alle Fälle Rechtsmittel gegen diese Verfügung einlegen un verbreiten , welcher Meinung das Landgericht Kassel sein wird....auch wenn dadurch die Party nicht zurückkommt......
Aus: Kassel | Registriert: Oct 2001  |  IP: [logged]
Väthischist
User
Usernummer # 1725

 - verfasst      Profil von Väthischist   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
naja das langprozedrige rumschlagen vor Gericht kostet ein Weng und ob sich das die Leut leisten können?
Hat das Stammheim eigentlich sowas wie eine Rechtsschutzversicherung?
*von all dem kein Plan hab*

Aus: Hamburg, Mannheim,BLK, | Registriert: Jan 2001  |  IP: [logged]  
Uebeltaeter

Usernummer # 3959

 - verfasst      Profil von Uebeltaeter         Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Ich glaube nicht, daß eine gewöhnliche Rechtschutz für diesen Fall haftet.....die haben aber sicher keine ....
Aus: Kassel | Registriert: Oct 2001  |  IP: [logged]
mich e

Usernummer # 2118

 - verfasst      Profil von mich e     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
He uebeltaeter, koennte man ein Urteil erzwingen in dem es den Veranstaltern Nachtraeglich erlaubt wird die abschluss Veranstaltung nachzuholen. Im Angesícht der Tatsache das deren Konzesion auslaueft wohl ehr nicht wa?!
Registriert: Mar 2001  |  IP: [logged]


 
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