Für alle die ihrem Unmut Ausdruck verleihen möchten:Von Versammlung bzw. Demonstration spricht man dann, wenn sich wenigstens 3 Personen versammelt haben, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Grundsätzlich bedarf hierbei jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz einer Anmeldung bei der zuständigen Behörde sowie einen Veranstalter bzw. Versammlungsleiter.
Die Anmeldungspflicht hat dabei zum Inhalt, daß Name und Anschrift des Veranstalters,
sowie des Versammlungsleiters, der Gegenstand der Versammlung (Thema), sowie der Ort ;
und die Zeit der Versammlung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Dies muß innerhalb einer Frist von 48 Stunden vor dem beabsichtigten Versammlungstermin erfolgen.
Als Veranstalter einer Versammlung ist dabei derjenige zu verstehen, der zu dieser Versammlung auffordert bzw. aufruft. Der Versammlungsleiter hingegen hat die Versammlung zu betreuen und zu beaufsichtigen. Ihm obliegt die Pflicht für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen und dem Versammlungszweck zuwiderlaufenden Ereignisse, entgegenzuwirken.
Sofern kein Versammlungsleiter bestimmt wurde, ist der Veranstalter der Versammlung als dieser anzusehen. Dem Veranstalter wie dem Versammlungsleiter obliegen im hohen Maße Verantwortungspflichten. So können ihm bei Verstoß gegen die Ihm obliegende Ordnungspflicht, etwaiges Fehlverhalten der Versammlungsbeteiligten zugerechnet werden für welche er sich dann zu verantworten hat.
Wird eine Versammlung ohne vorherige Anmeldung abgehalten, so hat sich der Veranstalter oder Leiter sogar strafrechtlich zu verantworten. Ein solcher Verstoß wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Als Ausnahmen von der Anmeldungspflicht werden allerdings allgemein zwei Ausnahmen gemacht, nämlich bei der sogenannten Spontan-, wie der Eilversammlung. Von einer Spontanversammlung spricht man dann, wenn sich diese aus einem momentanen Anlaß ungeplant entwickelt. Der Anlaß muß dabei dergestalt sein, dass der Versammlungsentschluß sofort in die Tat umgesetzt werden muß, um Abhilfe gegen diesen Zustand zu schaffen. Ferner wird dabei von der herrschenden Meinung verlangt, dass einer solchen Versammlung kein Veranstalter vorangehen darf bzw. muß sich diese ohne Veranstalter entwickeln. Dies bedeutet allerdings, daß dem Versammlungsentschluß kein Aufruf vorangegangen sein darf, sondern sich die Versammlungsmitglieder spontan gleichzeitig zu der Durchführung einer Versammlung entschließen müßten. Da dies in der Praxis kaum vorstellbar ist und diesbezüglich große Beweisschwierigkeiten bestehen wird von der Annahme einer Spontanversammlung weitestgehend Abstand genommen. Dies bedeutet allerdings, daß bei Durchführung einer Versammlung ohne vorherige Anmeldung zunächst von einem Verstoß gegen die Anmeldungspflicht auszugehen ist, was straf- bzw. ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnte. Um diesen Sanktionen aus dem Wege zu gehen, müßte feststellbar sein, daß es sich bei der vorliegenden Versammlung um eine Spontanversammlung im oben genannten Sinne handelte. Dies ist allerdings nur schwer zu beweisen. Ferner würde eine solche Spontanversammlung, die z.B. den Zweck verfolgt, gegen die Schliessung einer Gaststätte zu protestieren, die Gefahr in sich bürgen, den Betreiber der Gaststätte als Veranstalter dieser anzusehen, erst recht wenn der Anlaß der Versammlung durch dessen Aufruf oder sonstige Einflußnahme erfolgte.
Ferner stellt die sogenannte Eilversammlung insofern eine Ausnahme der Anmeldungs- ~
pflicht dar, als dass sie die 48 Stundenfrist verkürzt. Folglich ist auch hier eine Anmeldung
erforderlich. Im übrigen unterscheidet sich eine Eilversammlung von einer Spontanversammlung dadurch, dass sie zwar geplant ist und einen Veranstalter hat, aber ohne Gewährung des Demonstrationszweck nicht unter Einhaltung der Anmeldefrist angemeldet werden kann. Folglich bleibt bei dem Beabsichtigen der Durchführung einer Versammlung grundsätzlich ~
eine Anmeldepflicht bestehen.
Eine unangemeldete Versammlung hätte allgemein nur zur Folge, daß diese durch die Polizei aufgelöst werden würde und wenigstens ordnungsrechtliche, wenn nicht sogar strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnte.