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Autor Thema: Verfallende Flüge
ndark

Usernummer # 3037

 - verfasst      Profil von ndark   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Ein Bekannter von mir wollte von Lagos über Amsterdam nach München fliegen.
Allerdings hat er in Amsterdam (wohl durch eigenes Verschulden) seinen Anschlussflug verpasst.
Nun dachte er in seiner Naivität: Na dann nehm ich halt einfach den Zug nach München.

Nun behauptet KLM, dass durch das Nicht-Wahrnehmen eines Teils seines Hinfluges auch sein Rückflug (im Oktober) verfallen sei. Heißt: Er muss ein neues Hin- und Rückflugsticket erwerben, wobei er wahrscheinlich den Rückflug verfallen lassen muss.

Hat jemand von so einer absurden Regelung schon mal was gehört oder ist das grobe Verarschung?

Aus: ulmost | www.myspace.com/soundfreaks | Registriert: Jun 2001  |  IP: [logged]
Hauchbär
NACHTschleife
Usernummer # 1281

 - verfasst      Profil von Hauchbär     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Hab mal meine Cousine, die im Reisebüro arbeitet gefragt: Es ist alles komplett so, wie du es beschrieben hast. Keine Verarschung. Ich kann es dir leider nicht in ihren Worten wiedergeben, sondern nur so wie ich es verstanden habe: Da dein Bekannter einen Teil der Strecke nicht angetreten ist, geht die Fluggesellschaft davon aus, dass er nicht geflogen und damit nicht am Ziel angekommen ist. Wenn er nicht angekommen ist, kann er wiederum nicht zurückfliegen, was dann letzten Ende dazu führt, dass der Rückflug entfällt. Denn wer nicht angekommen ist, kann nicht zurückfliegen.

Zu dem neuen Ticket soll ich dir sagen, dass du deinem Bekannten ausrichten sollst, er soll beim Kauf für den fiktiven Rückflug - also den, der dann vefällt - darauf achten, die Nacht von Samstag auf Sonntag einzubauen. Also z.B. Freitag hin und Sonntag zurück. Damit wird das Ticket billiger!

Aus: Geburt: Halle (Saale) | Jetzt: Öhringen | Registriert: Oct 2000  |  IP: [logged]
bb
69 Star User
Usernummer # 3687

 - verfasst      Profil von bb     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
was auch die wenigsten wissen: für verfallene flüge kann man die steuern und gebühren zurück verlangen.
gerade bei den lowcostflügen macht das einiges aus.

Aus: mitten in Kölle | Registriert: Sep 2001  |  IP: [logged]
frensh kriss

Usernummer # 6359

 - verfasst      Profil von frensh kriss   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
so was ähnliches hab ich auch mal erlebt...

Im gebuchten Flug von Zürich nach London war ein Bustransfer von Strasburg nach Zürich mit drinne. Da ein Kollege am Abreisetag eh von Strasburg nach Zürich gefahren ist wollte ich bei ihm mitfahren und auf die nervige Busfahrt verzichten....das Problem: Wenn ich den Bustranfer von Strasburg nach Zürich nicht wahrnehme darf ich auch nicht fliegen.
Also rein in den nervigen Bus....so richtig verstanden hab ichs damals aber auch nicht???

Aus: düsseldorf flingern | Registriert: Jun 2002  |  IP: [logged]
ndark

Usernummer # 3037

 - verfasst      Profil von ndark   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
na das hört sich ja sehr ernüchternd an.
danke für die nachforschungen und die tipps.

ich versteh den grund dafür aber immer noch kein bisschen.

Aus: ulmost | www.myspace.com/soundfreaks | Registriert: Jun 2001  |  IP: [logged]
assiraL
larifari
Usernummer # 1878

 - verfasst      Profil von assiraL   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Ich habe auch schonmal in den Usa Flüge nicht angetreten, allerdings hatte das keinerlei Konsequenzen.

Ich bin damals mit meiner Schwester und einer Freundin Tage vor dem Flug mit dem Greyhound nach New York gefahren um dort noch etwas Zeit zu verbringen. Unsere beiden Zubringerflüge vorzuziehen und umzubuchen hätte sich kostentechnisch nicht gelohnt, so dass wir sie einfach haben verfallen lassen und am regulären Flugtag erst den Transatlantikflug nach Ffm angetreten sind. Was alles überhaupt kein Problem.

Nun war es bei uns schon der Rückflug (in den wir aber trotzdem erst in der "Mitte" eingestiegen sind) und die beiden Zubringer waren innerlandes, aber ich kann mir trotzdem keine plausible rechtliche Grundlage vorstellen warum einem der (bezahlte und gebuchte) Flug verwährt werden sollte.

Aus: Leipzig | Registriert: Feb 2001  |  IP: [logged]
assiraL
larifari
Usernummer # 1878

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Wenn man den Anschlussflug verpasst nehmen einen die Fluggesellschaften bei Kurzstreckenflügen auch meistens, sofern Kapazitäten vorhanden sind, auf dem nächsten Flug mit. So kenne ich es zumindest.
Aus: Leipzig | Registriert: Feb 2001  |  IP: [logged]
wheezer
hosen
Usernummer # 455

 - verfasst      Profil von wheezer   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Ndark, das hängt vor allem von dem Tarif ab, den dein Freund gebucht hat - je billiger, desto wenigr flexibel, desto wahrscheinlicher dass so etwas stimmt. Ohne den genauen Tarif zu wissen, können wir nur spekulieren - aber möglich ist es durchaus.

Davon abgesehen sucked KLM ziemlich heftig.

Noch ne Idee: hat dein Freund vielleicht mit Kreditkarte die Flüge bezahlt? Mit etwas Glück beinhaltet die Karte Reiseversicherung, die sowas ggfls. deckt.

Aus: London | Registriert: May 2000  |  IP: [logged]
darks

Usernummer # 739

 - verfasst      Profil von darks   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
nach deutscher rechtslage ist das imho illegal:
Kreutzticket
bzw
google mich

Aus: sicht auf Muenchen | Registriert: Jul 2000  |  IP: [logged]    darks1973 This user has MSN. The user's handle is fet_darks
wheezer
hosen
Usernummer # 455

 - verfasst      Profil von wheezer   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
... was in diesem Fall ziemlich müssig sein dürfte, da sich das in Amsterdam abspielte.

Ausserdem geht es in dem Artikel um Kreuztickets, das ist wieder was anderes.

Aus: London | Registriert: May 2000  |  IP: [logged]
darks

Usernummer # 739

 - verfasst      Profil von darks   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
nein, im prinzip ist es das gleiche, eine teilstrecke des befoerderungsvertrags wurde nicht angetreten, d.h. aber nicht das der vertrag fuer die restlichen teilstrekcen hinfaellig ist.

aber natuerlich waere es interessant in welchem land der befoerderungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Aus: sicht auf Muenchen | Registriert: Jul 2000  |  IP: [logged]    darks1973 This user has MSN. The user's handle is fet_darks
wheezer
hosen
Usernummer # 455

 - verfasst      Profil von wheezer   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Im Prinzip ist es eben nicht das gleiche.

Es gab zwei Flüge hin, und theoretisch zwei zurück.

Der Passagier hat den ersten Flug der zwei Hinflüge angetreten, aber den zweiten verpasst.

Bei dem Kreuzticket System geht es darum, dass man sich die ganze Hin- bzw. Rückreise spart.

Aus: London | Registriert: May 2000  |  IP: [logged]
darks

Usernummer # 739

 - verfasst      Profil von darks   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Zitat:

...
Die Beklagte ist nicht berechtigt die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1 Satz 4 ihrer Beförderungsbedingungen zu verweigern. Denn diese Regelung stellt einen Verstoß gegen § 307 Absatz 2 BGB dar. Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt, den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teilkündigung ist zulässig. Diese ist lediglich unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtungen in der Lage, auch wenn ein Fluggast den Hin- oder Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt.
...


ja ich bin kein rechtsverdreher und ja, man findet sicher moeglichkeiten sich herauszureden, aber hier steht eindeutig: "Auch eine Teilkündigung ist zulässig". Wo ist jetzt bitte der Unterschied bzgl. Teilkuendigung, wenn ich von einem Flug der aus 4 Teilabschnitten besteht (hin, hin, rueck, rueck), wovon ich Teilabschnitt 2 nicht wahrnehme, im Gegensatz zu einem Flug der aus 2 Abschnitten (hin, rueck) besteht, von dem ich auch einen der Teilabschnitte nicht wahrnehme ?

und weiter:
Zitat:
Dieses Kündigungsrecht muss unangetastet bleiben... Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen ließe stellte sich das selbe Problem für die Beklagte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte ebenso wie andere Fluggesellschaften Überbuchungen bewußt deshalb in Kauf nimmt, weil Flüge vielfach storniert und umgebucht werden. Es ist ihr daher möglich Umbuchungen bzw. auch das Verfallenlassen von Flügen in ihre Kalkulation aufzunehmen. Hinzukommt, dass ihr ein wirtschaftlicher Nachteil hierdurch nicht entsteht, weil es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückfluges die Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruchnahme nur eines Flugs auszuschliessen. Es besteht keine Mitwirkungspflicht gemäß § 642 BGB des Kunden insoweit, dass dieser verpflichtet wäre, einen gebuchten Flug anzutreten. Es stellt hingegen einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Entschliessungsfreiheit des Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzu kommt, dass es mannigfache Gründe gibt, die dazu führen können, dass eine Hinreise nicht angetreten wird... Es ist auch bei der Inanspruchnahme anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Eisenbahn schadlos möglich, auch im Falle einer gebuchten Hin- und Rückfahrt, eine dieser Fahrten fallen zu lassen. Es ist nicht als arglistig anzusehen, unabhängig davon, ob bei dem Kläger tatsächlich Vorsatz bei der Buchung vorgelegen hat, die Preisgestaltung der Beklagten, die nach eigenem Vortrag unter Umständen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug anbietet, auszunutzen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass die Buchung eines Hin- und Rückfluges gegenüber einem One-Way- Ticket nicht von Vorteil ist.

Der Beklagten entsteht keinerlei Nachteil dadurch, dass ein Fluggast einen Flug fallen lässt. Der Nachteil entsteht vielmehr dem Fluggast, der unter Umständen keine anteilige Rückerstattung des Tickets verlangen kann. Ihm über diesen wirtschaftlichen Nachteil hinaus die vertraglich vereinbarte hälftige Leistung zu verweigern, ist als unangemessene Benachteiligung anzusehen.

also mit der obigen urteilsbegruendung haette man vor einem deutschen gericht wohl ganz gute chancen, etwaige angefallene zusatzkosten erstattet zu bekommen. (allerdings nicht die erstattung des nicht angetretenen flugs)

ja und mir ist durchaus klar, das diese urteil in diesem fall wohl nichts helfen wird, es kommt halt immer drauf an wo und bei wem das ticket erworben wurde. aber vielleicht hilfts ja mal jemand anderem, der sich in einer aehnlichen situation wieder findet.

Aus: sicht auf Muenchen | Registriert: Jul 2000  |  IP: [logged]    darks1973 This user has MSN. The user's handle is fet_darks
ndark

Usernummer # 3037

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Ja, das ist natürlich auch noch so eine Frage. Welche Rechtssprechung ist zuständig? Das ist wohl entweder niederländische, weil KLM oder nigerianische, weil dort gebucht.

Das mit der Überkreuzbuchung ist auch interessant, aber in diesem Fall wohl nicht der Grund.

Aus: ulmost | www.myspace.com/soundfreaks | Registriert: Jun 2001  |  IP: [logged]
darks

Usernummer # 739

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wenn online gebucht wohl mit klm niederlande direkt und da steht leider im kleingedruckten:

Zitat:
8. STORNIERUNG DER BUCHUNG FÜR DEN HINFLUG DURCH DEN LUFTFRACHTFÜHRER
Falls ein Fluggast eine Buchung nicht nutzt und dies dem Luftfrachtführer nicht mitteilt, kann dieser etwa bestehende Buchungen für den Hin- und/oder Rückflug stornieren oder deren Stornierung verlangen. Benachrichtigt der Fluggast jedoch den Luftfrachtführer im voraus, so storniert der Luftfrachtführer die nachfolgende Buchung des Fluggastes unter der Voraussetzung, dass der neue Flugpreis gemäß Artikel 3 Absatz 7c) gezahlt worden ist, nicht.

7. REIHENFOLGE DER FLUGCOUPONS
c) Sollte der Fluggast nicht den (die) ersten Coupon(s) des Flugscheins verwenden und auf einem Flughafen an Bord gehen, der nicht der Abflugort ist, aber im Flugschein als Zwischenlandung aufgeführt ist, kann der Luftfrachtführer einen neuen Preis berechnen. Eine etwaige Differenz zwischen dem Preis der ursprünglichen und dem der geänderten Route wird gemäß lit. d) geregelt.
d) Sollte der Preis der ursprünglichen Route höher sein als derjenige der geänderten Route, wird die Differenz dem Fluggast zurückerstattet. Liegt der Preis der ursprünglichen niedriger als derjenige der geänderten Route, zahlt der Fluggast dem Luftfrachtführer die Differenz.
e) Ungeachtet der Bestimmungen der lit. b) und c) nimmt der Fluggast im Falle, dass er seine Reiseroute aufgrund höherer Gewalt in irgendeiner Hinsicht ändern muss, so früh wie möglich Kontakt mit dem Luftfrachtführer auf. Dieser bemüht sich nach besten Kräften darum, den Fluggast ohne Neuberechnung des Flugpreises zu seinem nächsten Zwischenlande- oder Bestimmungsort zu befördern, vorausgesetzt, der Fluggast weist diese höhere Gewalt zur Zufriedenheit des Luftfrachtführers nach.

die frage ist also, ob dein bekannter das ganze sofort mit klm geklaert hat (noch in amsterdam). dann haette klm gemaess ihren befoerderungsbedingungen den rueckflug nicht verfallen lassen duerfen. hat er das nicht, und so wie du den fall geschildert hast hat er das wohl erst jetzt, tritt leider punkt 8 in kraft, also pech gehabt.
Aus: sicht auf Muenchen | Registriert: Jul 2000  |  IP: [logged]    darks1973 This user has MSN. The user's handle is fet_darks
Hauchbär
NACHTschleife
Usernummer # 1281

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Aktueller Artikel im Spiegel zu dem Thema: [hand] Klick!
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James_Holden

Usernummer # 1937

 - verfasst      Profil von James_Holden   Homepage     Eine neue privateMessage schreiben       Editiere/Lösche Post   Antwort mit Zitat 
Zitat:
Ursprünglich geschrieben von: BjoernB:
was auch die wenigsten wissen: für verfallene flüge kann man die steuern und gebühren zurück verlangen.
gerade bei den lowcostflügen macht das einiges aus.

ui. gut zu wissen. hab einen ryan-air-rückflug letztens verfallen lassen. wär ja durchaus nett, wenn ich einen kleinen unerwarteten weihnachtsbonus bekomme... [Smile]

an wen wende ich mich da? reklamation bzw. kundenservice oder sowas wohl...

Aus: Bangkok, Earth, Solar System | Registriert: Feb 2001  |  IP: [logged]


 
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