Autor
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Thema: Verbot von Demonstrationen
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Dischkmään
Usernummer # 3693
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verfasst
Seit dem Verbot der Fuckparade letztes Jahr sowie die voraussichtliche Ablehnung der Fuckparade dieses Jahr, interessiere ich mich sehr für das Thema Versammlungsfreiheit und Demonstrationsrecht. Speziell interessiert mich natürlich die Begründung für das Verbot der Fuckparade, aber genauso fragwürdig halte ich die Begründung z.B. für das Verbot der Skater "Berlinparade". Siehe HIER. Und HIER das Gerichtsurteil zum Verbot der Fuckparade letztes Jahr. Ein Widerspruch in sich ist für mich folgendes: Die Anzeichen für öffentliche Meinungskundgaben haben allerdings das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die "Fuckparade" veranlasst, die Veranstaltung als Versammlung einzuordnen. Das Gericht hat insoweit auf den Inhalt der zahlreichen verteilten Handzettel verwiesen, auf denen das kommunikative Anliegen der Veranstalter relativ ausführlich wiedergegeben sei. Die Veranstaltung wende sich gegen die Verdrängung von Anhängern bestimmter Techno-Musikstile aus angestammten Stadtvierteln, gegen die Schließung von Clubs und die Auflösung von Partys, gegen die "Reinigung" der Hauptstadt "von allem, was anders ist" und gegen die kommerzialisierte "Love Parade" als "Pseudo-Demo". Hierbei handle es sich nicht um sinnentleerte Schlagworte, sondern um näher begründete Anliegen des Antragstellers zu 1. Das Anliegen werde mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, so dass bei der "Fuckparade" das Element der Meinungskundgabe jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund trete. 23 Das Oberverwaltungsgericht bestreitet diese tatsächlichen Umstände nicht, bewertet sie aber dahingehend, dass sie der Veranstaltung das Gesamtgepräge als Massenspektakel oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das Schwergewicht der Veranstaltung liege - wie auch bei der "Love Parade" - auf dem Gebiet der Unterhaltung. Die Meinungskundgabe sei nur beiläufiger Nebenakt. Gleichzeitig aber heißt es: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Also wie auch das Oberlandesgericht bestätigt handelt es sich bei der Fuckparade keineswegs nur um eine Spaßveranstaltung auch wenn die Demonstration überwiegend unterhaltenden Charakter hat (was ich aber nicht so sehe). Da hier eindeutig Zweifel bleiben müßte die Veranstaltung nach BVerfG, 1 BvQ 28/01 vom 12.7.2001, Absatz-Nr. 25 als Versammlung eingestuft werden. Wie seht ihr das Verbot von Musik, Skate & ähnlichen Paraden? Ich halte diese Gerichtsentscheidungen für den ersten Schritt das Demonstrationsrecht einzuschränken.
Aus: Nähe Nürnberg | Registriert: Sep 2001
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