Was ist wenn man Drogen AM (NICHT IM) Auto findet - also beispielsweise in den Dachgepäcktregerklappen an nem Opel, oder in der Abschlepösenklappe, oder....
Viel gibts der Antort von Chris nicht hinzuzufügen. Grundsätzlich kann man sagen, dass es keine Rolle spielt, wo genau die Drogen versteckt werden. Geht man vom Tatbestand aus, macht es keinen Unterschied. Anders verhält es sich (wie bereits erwähnt) bei der Schuldfrage.
Hier ist es möglich, dass die Aussage des jeweiligen Lenkers/Halters, er habe nichts mit der Sache zu tun, wahrscheinlich ein wenig mehr an Glaubwürdigkeit gewinnt und die Gegenpartei hier mehr Arbeit leisten muss, dem Lenker Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
In der Schweiz ist folgender Artikel des Betäubungsmittelgesetzes massgebend (siehe vor allem Art. 19 Ziff. 1):
Art. 19
1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wer hiezu Anstalten trifft, wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt, wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann.
2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
a.
weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;
c.
durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse.
4. Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben...
Gruss Stratos
[ 28-03-2003: Beitrag editiert von: Stratos ]
das grösste problem bei einer verurteilung wird meist ein unüberlegtes, voreiliges unterzeichnen eines protokolls sein. ohne einen anwalt würde ich da nicht mal piep sagen.
quote:
Ursprünglich geschrieben von Stratos:
...
2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Tätera.
weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
...[ 28-03-2003: Beitrag editiert von: Stratos ]
Da es sich bei alkohol erwiesenermassen um ein betäububgsmittel handelt, welches die gesundheit vieler menschen in gefahr bringen kann (nervengift/neurotoxisch), wäre die logische folge davon eigentlich eine selbstverzeigung des staates gegen sich selber.
nur ist es (leider) so, dass der staat selber bestimmt, was ein (illegales) betäubungsmittel ist und was nicht...und alkohol fällt nunmal (noch) nicht drunter...