Woher haben sie die Drogen?
Aus Hollland
Wie oft konsumieren sie Drogen?
ab und zu
Wie lange nehmen sie Drogen?
Seit ich 15 bin
Sind sie drogenabhängig?
nein
Wollen sie von den Drogen los kommen?
-
Was unterhemen sie um von den Drogen loszukommen?
Drogenberatung
mit ein gramm erwartet dich in deutschland nirgends eine strafe..
aber wenn du schon freilwillig zu gibts das du oft drogen nimmst kannst du deinen führerschein schonmal abgeben *g*
ggf gibts dann auch noch ein vermittlungs verfahren wegen drogenschmuggel, weil du ja geschrieben hast, das du es ja aus holland hast ...
Bei geringfügigen Verstößen gem. § 29 Abs. 5 oder gem. § 31 a kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat dem Eigenverbrauch in geringer Menge dient. Es kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen gem. § 31, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung der Tataufklärung oder der Verhinderung von Straftaten dient. Es gibt ferner die Möglichkeit, dass das Gericht von einer Verurteilung absieht, wenn der drogenabhängige Täter sich freiwillig in Therapie begeben hat (§ 37).
1. Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5
§ 29, Abs. 5: Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
a) Zweck der Vorschrift
Der Zweck dieser Vorschrift ist, den Eigenverbrauch als eine Form der Selbstschädigung straflos zu belassen, den Erwerb und Besitz zum Eigenverbrauch aber wegen der Gefahr der Weitergabe unter Strafe zu stellen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes: Hilfe statt Strafe. Sie trägt aber auch dazu bei, den Verwaltungsaufwand des Staates zu reduzieren.
b) Voraussetzungen
- Tathandlung
Ein Absehen von Strafe ist bei allen Tatbegehungsweisen des § 29 Abs. 1 möglich, die den Eigenkonsum vorbereiten können und als Selbstgefährdungsakte angesehen werden können: Anbau, Herstellung, Beschaffung in sonstiger Weise und Besitz. Abgabe, Veräußern, Inverkehrbringen und Handeltreiben sind ausdrücklich ausgenommen, da sie dritte Personen gefährden können (z. B. Dealer und derjenige, der Drogen mit Freunden teilt)..
- Täter
§ 29 sollte denjenigen vor Strafe und Eintragung in das BZR bewahren, der erstmals und einmalig mit Drogen in Berührung kommt. Der Wortlaut der Vorschrift schließt aber den Wiederholungstäter, den einschlägig vorbestraften oder den Dauerkonsumenten nicht aus, so dass diese Vorschrift in Ausnahmefällen auch auf diese Personengruppe angewendet werden könnte (vgl. Körner, BTMG, 5. Aufl. München 2001, § 29, Rz 1654).
- Art der Betäubungsmittel
Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 gilt für alle Stoffe und Zubereitungen der Anlagen I - III. Das Gesetz unterscheidet nicht nach weichen und harten Drogen. Im Rahmen des Ermessens können aber die Besonderheiten der einzelnen Betäubungsmittel (Wirkstoffgehalt, Gefährlichkeit, Konsumfähigkeit usw.) berücksichtigt werden.
- die geringe Menge
Im BtMG wurde nicht definiert, was unter einer geringen Menge zu verstehen ist. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist sie umstritten. Das Bayrische ObLG bestimmt die geringe Menge anhand des Preises. Die Orientierung am schwankenden Marktpreis führte zu lebhafter Kritik. Die übrigen Oberlandesgerichte orientieren sich bei der Definition von geringen Mengen am Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten. Die Menge ist so lange gering, wie sie bei einer oder wenigen (1 – 3) Gelegenheiten verbraucht werden kann (3 Konsumeinheiten).
Nach Rechtsprechung des BGH obliegt die Frage der geringen Menge der tatrichterlichen Würdigung. D. h. das jeweils zuständige Gericht hat anhand aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, ob eine geringe Menge vorliegt. Diese ist nicht mit der Gewichtsmenge, sondern mit der Wirkstoffmenge der vorgefundenen Stoffe zu bestimmen. Da bei Kleinmengen eine Qualitätsuntersuchung vielfach nicht möglich ist, muss im Zweifel von einer für den Angeklagten günstigen, also geringen Konzentration ausgegangen werden.
Geringe Cannabismenge:
Der BGH entschied, dass zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen 0,015 g THC notwendig sind. Er hat nach Auswertung der Haschischqualitäten auf dem illegalen Cannabismarkt bei fehlender Wirkstoffbestimmung unter Zugrundelegung einer schlechten Qualität zugunsten des Konsumenten eine Bruttogewichtsmenge bis zu 10 g als geringe Menge i. S. d. § 29 Abs. 5 anerkannt (BGH NJW 1996, 794). Dabei ging er von 1,5 % THC = 0,15 g THC aus, was 10 Konsumeinheiten von 0,015 g THC ausmacht.
Geringe Amphetaminmenge:
Von einer geringen Menge ist bei 0,2 g Amphetaminzubereitung unbekannter Qualität (= unbekannter Wirkstoffgehalt) ausgegangen worden (OLG Karlsruhe MDR 1997, 85). Spätestens bei 0,15 g Amphetamin-Base (Wirkstoffmenge) ist die Obergrenze der geringen Menge erreicht.
Geringe Kokainmenge:
Bei Kokain ließen die Gerichte Kokaingemische von drei Konsumeinheiten a 0,3 g Wirkstoff als geringe Menge zu (BayObLG NStZ 1982, 473, OLG Stuttgart NJW 1998, 134).
Geringe Heroinmenge:
Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte liegt die Grenze für eine geringe Menge Heroin bei höchstens drei Konsumeinheiten eines Gelegenheitskonsumenten. Der BGH hat bei der Bestimmung einer nicht geringen Menge eine durchschnittliche Konsumeinheit eines Heroingemisches bei 0,01 g festgelegt.
- Ermessensausübung
Selbst wenn alle Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 vorliegen, steht es im Ermessen des Gerichts, ob von Strafe abgesehen werden soll oder nicht. Das Gericht kann, muss aber nicht von Strafe absehen. Von Legalisierung geringer Drogenmengen kann also keine Rede sein. Bei der Ermessensausübung ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
c) Verfahren
Die Polizei kann auch bei geringfügigen BtM-Mengen nicht von der Einleitung der Ermittlungen absehen. Sie ist verpflichtet, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten (= Legalitätsprinzip). Die Staatsanwaltschaft unterliegt – wie die Polizei – ebenfalls dem Legalitätsprinzip und ist verpflichtet einzuschreiten, sofern hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Sie kann nicht nach Gutdünken von einer Anklageerhebung absehen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 ermöglicht aber der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Anklage abzusehen. Stimmt das Gericht zu, kann sie aber bei veränderten Erkenntnissen immer noch Anklage erheben.
2. Strafmilderung oder Absehen von Strafe gem. § 31
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49, Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sei Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten (...), von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Die Vorschrift soll dem nicht organisierten Täter, der über das Geständnis seiner eigenen Taten hinaus Angaben über Auftraggeber und kriminelle Organisationen macht, Vergünstigungen gewähren. § 31 gilt also für Straftäter, die eine erweiterte tätige Reue gezeigt haben.
a) Voraussetzungen des § 31 Nr. 1
Gem. § 31 Nr. 1 kann die Strafe nach Ermessen gemildert werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus wesentlich zur Tataufdeckung beiträgt.
- Offenbarung
Unter Offenbarung ist die Mitteilung von Fakten zu verstehen, die dem Adressaten – also den Strafverfolgungsbehörden – ganz oder teilweise unbekannt sind (Körner, BtMG, München 2001, § 31, Rz 8). D. h., der Gefasste gibt der Staatsanwaltschaft z. B. Hinweise über Hintermänner.
- Freiwilligkeit der Offenbarung
Dies muss freiwillig – also in freier Entscheidung – geschehen sein, was nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Täter aus Angst oder unter dem Eindruck der Festnahme, Straferwartung usw. gehandelt hat. Unfreiwillig ist die Offenbarung, wenn sein Hintergrundwissen z. B. durch Komplizen oder Zellgenossen bekannt wird.
- Motive der Offenbarung
Im Rahmen des § 31 spielen nicht die Motive, sondern der Aufklärungserfolg die entscheidende Rolle. Es müssen keine ethisch anzuerkennenden Motive sein, die den Täter zu seinen Aussagen veranlassen.
- Form, Inhalt und Wahrheitsgehalt
Der Täter muss sich eindeutig zu seinen Aussagen bekennen, anonyme Hinweise oder verdeckte Vernehmungen sind keine Offenbarung. Des weiteren setzt eine Offenbarung Wissen voraus. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen ohne konkreten Hintergrund stellen keine Offenbarung von Wissen dar. Die Aussagen müssen sich zur Aufklärung eignen. Daraus ergibt sich die Voraussetzung, dass sie wahr sein müssen.
- der eigene Tatbeitrag
Um in den Genuss der Vergünstigungen des § 31 Nr. 1 zu kommen muss der Täter Taten erhellen, zu denen er selbst einen eigenen Tatbeitrag geleistet hat und er muss das Tatgeschehen über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufklären.
- Zeitpunkt
Es reicht aus, wenn der Täter seine wesentlichen tataufklärenden Angaben am Ende der Beweisaufnahme macht, wenn Ermittlungen noch durchgeführt werden können.
- Ziel der Offenbarung
Ziel der Offenbarung ist der Aufklärungserfolg. Die Äußerung eines Verdachts, die Schaffung einer Aufklärungsmöglichkeit oder das Aufklärungsbemühen reichen nicht aus. Ein Aufklärungserfolg ist eingetreten, wenn Personen verdächtig sind, gegen das BtMG verstoßen zu haben, wenn sie identifiziert und überführt werden können.
b) Voraussetzungen des § 31 Nr. 2
Nach § 31 Nr. 2 muss der Täter sein Wissen so rechtzeitig mitteilen, dass Straftaten noch verhindert werden können. Die Vorschrift setzt also voraus, dass der Täter durch freiwillige und rechtzeitige Angaben schwere BtM-Delikte verhindert, die sich noch im Planungsstadium befanden.
c) Anwendung des § 31
Die in § 31 genannten Vergünstigungen können nur durch das zuständige Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Täter gewährt werden.
3. Absehen von Verfolgung gem. § 31 a
§ 31a Absehen von Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubunbsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10 a geduldet werden kann, in geringen Mengen besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (...) Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
a) Abgrenzung
Im Verhältnis zu § 29 Abs. 5 verlangt § 31 a weitere Voraussetzungen, nämlich geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse. Liegen diese vor, ist § 31 a lex specialis zu § 29 Abs. 5 und §§ 153, 153 StPO (lex specialis geht als das speziellere Gesetz dem Allgemeineren vor). Fehlt das Merkmal der geringen Schuld oder gibt es ein öffentliches Interesse, ist § 29 Abs. 5 einschlägig.
§§ 45, 47 JGG gehen wiederum als jugendstrafrechtliche Spezialregelungen dem § 31 a vor, wenn Jugendliche oder Heranwachsende als Täter betroffen sind.
§ 31 a soll die Strafverfolgungsbehörden entlasten; §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 soll zu möglichst frühzeitiger Therapieaufnahme anregen. Selbst bei Straferwartungen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe kann die Aufnahme der Therapie mit dem Absehen von der Anklage belohnt werde, wenn das zuständige Gericht zustimmt.
b) Voraussetzungen
- Tathandlung
Siehe Gesetzestext
- Täter
Die Vorschrift ist nicht auf eine bestimmte Auswahl von Tätern wie z. B. Erstkonsumenten usw. beschränkt und verlangt auch kein bestimmtes Verhalten wie z. B. Aufklärungshilfe oder Therapiebereitschaft.
- Betäubungsmittel
§ 31 a gilt für alle Betäubungsmittelarten. Die Gefährlichkeit einer Droge darf dem Angeklagten bei einer ausschließlichen Selbstschädigung nicht angelastet werden. Die Art der Betäubungsmittel kann aber bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
- Geringe Menge
Unter geringer Menge ist eine kleine Verbrauchsmenge eines Gelegenheitskonsumenten zu verstehen, (vgl. Kapitel: III 1 b).
- Eigenverbrauch
Eine geringe Menge indiziert noch keinen Eigenverbrauch. Der Täter muss die Betäubungsmittel ausschließlich selbst verbrauchen.
- Geringe Schuld
Nach Abwägung aller die Tat und die Täterpersönlichkeit betreffenden Einzelumstände ist eine Schuldbeurteilung zu treffen. Dabei spielen eine Rolle: Die Gefährlichkeit, die Gewichtsmenge, die Wirkstoffmenge, die Beweggründe, das Vorleben, das Tatverhalten, die soziale Situation, die Unrechtseinsicht, die Aufklärungsbereitschaft, die Therapiebereitschaft, das Verhalten nach der Tat, etc. Diese Umstände müssen überwiegend zugunsten des Täters sprechen und erheblich unter dem durchschnittlichen Maß von Schuld bei vergleichbaren Verfehlungen liegen.
- fehlendes öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse darf nicht vorliegen. Es liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben der Bürger über den Lebensbereich des Beschuldigten hinaus gestört ist und die spezielle Strafverfolgung ein Anliegen der Allgemeinheit ist.
c) Ermessensentscheidung
Auch § 31 a ist eine Kann-Vorschrift, das heißt, es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie Anwendung findet oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat alle Umstände des Einzelfalles bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, kann noch das Gericht gem. § 31 a Abs. 2 S 1 nach einer Gesamtabwägung von Strafe absehen. Diese Einstellung des Verfahrens setzt aber die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten voraus.
quote:
Aber ich war dicht und wusste nicht worum es geht
grüße,
chris
tja, war wohl kein so guter tag den du da hattest...
zum thema führerschein kann ich dir aus eigener erfahrung nur sagen: die führerscheinstelle wird sich bei dir bestimmt mal melden, das kann aber schonmal ein halbes jahr dauern. also vorsicht, nicht zu früh freuen...
Sollten die von dir ein fachärztliches Gutachten wollen, kannst du schon mal anfangen zu sparen. die kosten sind (zumindest hier in münchen) mit ca 650 € für den arzt und 200 € für die notwendigen laboranalysen ziemlich happig.
Und (hier kommt die Oberfrechheit!): ein negatives (also für dich positives) Gutachten schliesst die Anordnung einer MPU nicht aus ! Dies liegt dann nämlich ganz im Ermessen der Führerscheinstelle.
Es ist also durchaus möglich dass die ganze Sache im Ergebnis auf gut und gerne 1500 € kommt.
Die Geschichte mit dem Bogen kann man EVENTUELL rückgängig machen. Es ist nämlich (afaik) verboten Personen anzuhören die unter akutem Drogeneinfluss ein Problem haben könnten der ganzen sache zu folgen. Da kann dir aber wahrscheinlich nur ein Anwalt wirklich weiterhelfen.
Die gängige polizeiliche Überrumpelugstaktik bei der du einfach so lange mit Fragen bombardiert wirst bis du endlich was sagst kenn ich leider auch schon... :-((
Ich drück dir auf jeden Fall die Daumen dass die ganze Sache gut ausgeht. Und poste mal wie´s weitergeht, würd mich interessieren.
jetzt mal zum führerschein,ich bin bei der polizei als btm-k bekannt,trotzdem habe ich meinen führerschein seit jahren.vielleicht ist das auch nur zufall.
frederic
[ 17-06-2002: Beitrag editiert von: andi bayer ]