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DJ *** muss ab spätestens 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn und über den gesamten Veranstaltungszeitraum der ungehinderte Zugang zur Licht- und Tonanlage ermöglicht werden. DJ *** steht es zu etwaige Änderungen an der Licht- und Tonanlage vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
§ 7
Der Veranstalter stellt die Ton- und Lichtanlage.
Genaues ist aus dem beigefügten Technical Rider zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil des Vertrages!
§ 8
Der Veranstalter buch auf seine Kosten ... Hotelzimmer für .... Personen. Der Schlüssel ist DJ *** bei dessen Eintreffen zu übergeben.
Bewirtung: Der Veranstalter stellt DJ ***, ab dessen Eintreffen bis zum Ende der Veranstaltung, Getränke und Essen für ........ Personen zur Verfügung.
§ 9
Bei Krankheits- oder durch höhere Gewalt bedingtem Ausfall DJ ***´s wird er von seiner Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.
§ 10
Sollte ein Eintreffen DJ ***´s aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird er von seiner Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.
§ 11
Ohne vorherige Genehmigung DJ ***´s darf die gesamte Darbietung auf keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur DJ *** zu.
§ 12
Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.
Schäden, die durch DJ *** verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
§ 13
Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor Vertragsabschluß DJ *** mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit DJ *** abzustimmen.
§ 14
Bei Nichterfüllung dieses Vertrages ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 100 % der Bruttogage zu zahlen.
§ 15
Dieser Vertrag muss spätestens 10 Tage nach untenstehendem Unterzeichnungsdatum an DJ *** zurückgesandt werden und mit einer Unterschrift versehen sein. Andernfalls ist in gleicher Frist Einspruch schriftlich zu erheben. Erfolgt weder Rücksendung noch Einspruch, behält sich DJ *** vor, den Termin anderweitig zu vergeben. Die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt den Bestand der übrigen Vereinbarungen nicht.
Dieser Vertrag wird nicht durch das Zurücksenden per Fax rechtswirksam. Es ist unbedingt erforderlich diesen Vertrag auf dem Postwege zurückzusenden.
§ 16
Zwei Wochen vor Auftrittsdatum sendet der Veranstalter eine detaillierte Wegbeschreibung an die o.g. Anschrift.
§ 17
Sonstige Vereinbarungen:
§ 18
Gerichtsstand ist..................................................................... .................
Ort: ....................................... Datum............................ Ort: .................................... Datum: ..................
_________________________ _________________________
(Vertreter DJ ***´s) (Veranstalter)
so, hab ich aus nem anderem forum. is rechtlich geprüft...
Du solltest nur auf jeden Fall noch ne Vorrauszahlung vereinbaren.
zur Anlage:
Der Veranstalter verpflichtet sich, am Auftrittsort, 2 Monitorboxen(rechts und links der Plattenspieler), ein Mischpult mit Crossfader und dreifachem EQ pro Kanal zu stellen. Des weiteren müssen ein paar Ersatznadeln für die Plattenspieler bereitgelegt sein.
Vor Unterzeichnung des Vertrages darf nicht mit dem Künstler geworben werden.
Der Veranstalter verpflichtet sich dem Künstler/Label ... Gästelisteplätze zur Verfügung zu stellen.
Zusatzabsprachen bedürfen der Schriftform
Warum sollte auch ausgerechnet der Veranstalter haften, wenn der DJ sich die Platten klauen läßt?
§14 ist ein wenig schwammig. Wird die Vertragsstrafe auch fällig, wenn der Veranstalter die Wegbeschreibung (§16) nicht rechtzeitig wegschickt?
§10 ist überflüssig, da bereits von §9 abgedeckt.
Aber alles in allem ist der Entwurf OK...hab da schon juristisch wesentlich unbeholfenere Texte gesehen.
[ 26-03-2003: Beitrag editiert von: Thomas Broda ]
Bei uns steht immer folgendes drin:Der Veranstalter gewährleistet die Sicherheit, der von dem Künstler mitgebrachten Tonträger/Equipment, in der Zeit vor und nach der Performance. Er sorgt dafür, da? die Tonträger/das Equipment in einem abschließbaren Raum untergebracht werden können. Bei Diebstahl oder Beschädigung kommt der VEranstalter auf.