Für qualifizierte Infos bin ich dankbar.
[ 06-02-2003: Beitrag editiert von: daniel240377 ]
Hat mir wer den Link zum Thread oder kann man das Thema nicht nochmals aufgreifen wenn sich nix dazu findet?
Insgesamt habe ich bei allen Platten sicherlich eher einen Verlust als Gewinn gefahren, im besten Fall mich evtl. Null-Null refinanziert denke ich.
Da wäre halt ein Kommentar von einem Steuerberater oder Finanzamtangestellten am besten.
Aber wenn ich mir das so durchlese, wechsle ich glaube ich nach meinen laufenden Auktionen mal den Account .... auch wenn ich das nur privat mache und nicht gewerblich.
Da muss ich ja echt Angst bekommen bei den Aussagen ...
quote:Hallo Daniel. Verkaufen kannst Du ab und zu gerne Platten, ohne daß Hansi Eichel die Kralle aufhält. Das Gesetz sagt aber, wer "gewerblich" verkauft, muß ein Gewerbe anmelden und natürlich auch Steuern zahlen. Das Finanzamt hat dafür ein paar "Tatbestände". Entscheidend ist, daß Du "regelmäßig" am Markt auftrittst. Regelmäßige Werbung in Zeitschriften und im Internet wertet das Finanzamt auf jeden Fall als Gewerbe. Wer seine Sammlung verkauft, ist noch kein "Gewerbetreibender", aber eine unterstellte "Gewinnerzielungsabsicht" bei häufigerem Handeln könnte ebenfalls Probleme machen. So steht es vereinfacht im Einkommenssteuergesetz (habe mal ein paar Semester sowas studiert). Längere Pausen sind also ne gute Idee! Gruß vom Rudhi
Ursprünglich geschrieben von daniel240377:
Mal ne Frage, ich hab jetzt inden letzten zwei Jahren sehr viel privat versteigert bei Ebay.Muss ich das bei meiner privaten Steuererklärung angeben, ab wann will das Finanzamt was von mir
(Meine CD's gibts übrigens - vorübergehend! -bei Amazon unter "r-guerre")
[ 07-02-2003: Beitrag editiert von: Rudhi ]
[ 07-02-2003: Beitrag editiert von: Rudhi ]
Greetz
Krieper
Wenn man im privaten Rahmen dinge verkauft (egal ob jetzt nun CD, Anlagen oder Möbelstücke) so darf dies in einem gewissen Rahmen betrieben werden. D.h. in der Regel muss für diese Dinge keine extra Steuern gezahlt werden. (Natürlich werden Steuern von eurem Ebay Verkauf abgezogen. BSp. Wenn ich ein MOtorrad bei Ebay verkaufe, wird mir ja die Ebay-pauschale und der entsprechende Steurabzug berechnet ! Ihr bezahlt ja EURE eBAY Rechnung nicht ohne Steuerabzug !!!) Somit hat gevatter Staat eigentlich schon an eurem Verkauf kassiert.
anders sieht es bei massen verkäufen über ebay aus !!!
Ebay wird ja auch schon seit längere Zeit von diversen Behörden überwacht. Sollten diese auf Verkäufer stossen die Regelmäßig über längere Zeiträume hinweg dinge verkaufen (ca. 1000 CD's, 500 Laptops, etc.) könnte es durchaus Probleme geben. Bei solchen fällen besteht ja in der Regel dringender Tatverdacht, da die Cd's eventuell gstohlene Neuware, Schwarzpressungen und anderes sein könnten.
@ daniel240377
Ich deinem Fall würde ich mir nicht so sehr den Kopf zerbrechen :-) Solltest du in die Augen von Ermittlern und Behörden gelangen, ist immer noch nicht gesagt das du deine Verkaufe illegal betreibst. Außerdem hast du ja entsprechende Steuern für die Artikel schon bezahlt, und diese sind ja auch gebraucht....
Doorsch
Ebay zahlt meines Wissens keine Steuern! Da sie alle Geschäfte von der Schweiz aus betreiben und nur online tätig sind, müssen sie keine Steuern zahlen! Sie nutzen dabei eine Gesetzteslücke für Internetanbieter! D.h., dass auch der Staat keine Euro von euren Gebühren sieht! Hab das letztens bei einem Bericht über Ebay im Fernsehen gehört!
"Die „eBay-Geschichte”
Die Idee, die der Gründung von eBay zu Grunde liegt, beruht auf einer Unterhaltung zwischen Pierre Omidyar und seiner Ehefrau, einer leidenschaftlichen PezTM Sammlerin. (im Moment umfasst ihre Sammlung über 400 PEZTM-Spender). Sie sprach mit Pierre darüber, wie toll es wäre, wenn sie ihre Sammlung über das Internet erweitern könnte und so die Möglichkeit hätte, mit anderen Sammlern in Kontakt zu kommen.
Als Internet-Enthusiast der ersten Stunde erkannte Pierre bald, dass unter den Käufern und Verkäufern Bedarf für einen zentralen Treffpunkt und Handelsplatz bestand, ein Ort, an dem sie ihre Sammlerstücke untereinander austauschen können, und wo sie vor allem auch andere Sammler mit ähnlichen Interessen kennen lernen können. Um diesen Bedarf zu decken, gründete er eBay in den USA im September 1995."
Wird man bei Ebay irgendwo auf steuerrechtliche Aspekte hingewiesen? Soweit ich weiß, nein, von daher würde ich mir da keine Gedanken machen.
Preisangaben: Neue Pflichten für Online-Shops
23.01.2003 | Artikel drucken | Artikel empfehlen
Eine Gesetzesänderung in der Preisangabenverordnung, die bereits zum 01. Januar 2003 in Kraft getreten ist, bedeutet wiederum zusätzliche Verpflichtungen für die Betreiber von Online-Shops. Was ist ab sofort zu beachten?
Auf Grund einer erweiterten Informationspflicht muss jetzt z. B. ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die dort platzierten Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Konkret muss auch angegeben werden, ob für den Kunden zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Um den Anforderungen des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung) zu genügen, müssen die geforderten Angaben außerdem „deutlich wahrnehmbar“ sein, d. h. vor allem: nicht (z. B.) in umfangreichen AGB versteckt. Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung ist das Geschäft gegenüber Endverbrauchern. Bei Internet-Shops wird der Verbraucher jedoch bereits umfassend über spezielle Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (früher nach Fernabsatzgesetz, seit 01.01.2002 nach §§ 312b ff. BGB) geschützt. Insofern ist Sinn und Zweck der nunmehr (daneben) neu gefassten Preisangabenverordnung nicht unmittelbar erkennbar. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht bislang eine solche Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten (wie der Einschluss von Umsatzsteuer) sogar als Verstoß qualifiziert wurde, da man dem Käufer/Kunden dadurch vortäuscht, dass normalerweise dieser Preisbestandteil sonst nicht von der Preisangabe erfasst sei.
Da im Übrigen jedenfalls der deutsche Verbraucher inzwischen an die Nennung von Inklusivpreisen gewöhnt ist, ist die nun am 18. Oktober 2002 verkündete Neufassung der Preisangabenverordnung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, Seite 4195 ff.) nur insofern nachvollziehbar, als ein Internet-Auftritt eines eCommerce-Shops sich naturgemäß an ein internationales Publikum wendet und – jedenfalls im europäischen Raum – die entsprechende europäische eCommerce-Richtlinie bei den Preisangaben derartige Informationen bezüglich Steuern, Versandkosten etc. fordert. Die wesentlichen Vorgaben dieser europäischen Richtlinie waren in der Bundesrepublik bislang zwar bereits durch die oben genannten Fernabsatz-Vorschriften (bereits seit Mitte 2000) in nationales Recht umgesetzt worden. Da das Fernabsatzrecht jedoch zahlreiche Ausnahmen enthält (u. a. bzgl. verderblicher Ware wie z. B. Lebensmittel sowie Reiseleistungen, Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs etc.), die die Preisangabenverordnung nicht kennt, war für den deutschen Gesetzgeber noch ein – wenn auch geringer – Umsetzungsbedarf vorhanden. Die Bundesrepublik ist somit zumindest von dem aktuell (vgl. Pressemitteilung vom 07.01.2003) von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, das sich u.a. auch auf die besagte Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bezieht und von dem derzeit insgesamt 13 Mitgliedsstaaten betroffen sind, noch einmal verschont geblieben.
Es bleibt also für eCommerce-Anbieter jeder Art nur der Rat, ihre Websites auf ihre Konformität mit den bestehenden rechtlichen Regelungen hin überprüfen zu lassen, sofern das noch nicht geschehen sein sollte. Es mag sich ja meist nur um Details handeln, die geändert werden müssten, jedoch sollte alles getan werden, um etwaige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände zu vermeiden.
§7. Vertragsschluss
1. Indem der Nutzer als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluß über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt, das die im Angebot gegebenenfalls zusätzlich festgelegten Bedingungen (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt.
2. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion, gemessen anhand der System-Uhrzeit von eBay, ein höheres Gebot abgibt. eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Nutzer entgegen.
3. Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion, gemessen anhand der System-Uhrzeit von eBay, oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande. Der Preis nach Ablauf der Auktion versteht sich als Brutto-Preis (d.h. inklusive Mehrwertsteuer).