Bezueglich der Einstweiligen Verfügung sehe ich viele rechtliche Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit:1) Zum einen wird der Stammheim-Crew schon im Voraus vorgweworfen, gegen Auflagen, welcher Art auch immer, zu verstoßen. Eine reine Vermutung dürfte zu einem Erlass einer Verfügung normalerweise nicht ausreichen.
2) Die Schätzung der Besucherzahl bezieht sich lange nicht auf einen Veranstaltungsmoment, sondern lediglich auf eine lange Zeitspanne, die das Unmöglichwerden einer zulassungskonformen Anzahl von Besuchern nicht beeinträchtigt.
3) Der Einsatz von Polizeikräften kann eigentlich keine Massenpanik herforrufen, da ein solcher Einsatz unter dieser Gefährdungspunten nie erfolgen dürfte.
4) Einstweilige Verfügungen dürfen nur erlassen werden, wenn GEFAHR IN VERZUG oder DRINGLICHKEIT geboten ist. Die ist nicht der Fall , wenn die Antragssteller eine solche Situation herbeizitieren und kein Beweiswürdingung hervorbringen, die einer ordentlichen Rechtprüfung standhalten würde.
5) Die Abwesenheit bei außergerichtlichen Treffen darf nicht als Anlass für irgendeine Vermutung verwandt werden. Bei sog. Vorladungen sind div. rechtliche Veraussetzungen seitens der vorladenenden Behörde zu erfüllen. Dies ist hier nicht zu erkennen. Im übrigen hat sich dieser vertreten lassen, und war nicht abwesend.
6) Bei einer Einstweiligung Verfügung darf schon gar nicht angeordnet werden , die Rechtsauffassung der Gegenseite zu verbreiten, da dies das Recht auf Anhörung tangiert. Außerdem hat der Antragsgegner womöglich keinen Internetanschluß und verfügt nicht über diese Möglichkeiten, das Scheitern der Veranstaktung bekannt zu geben (subjektive Unmöglichkeit).
Leider gibt es keine aufschiebende Rechtsmittel, wenn diese Verfügung richterlich erlassen wurde......
Da wollte wohl ein(e) neue(r) Richter(in) mal Stärke zeigen, auch wenn sein (ihr) Urteil keiner kompetenten Rechtsprüfung standhalten kann....aber der Schaden (oder die Rache) ist entstanden.....
Beste Grüße
Timm Zeiss - Kassel -